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Art. 14 Verordnung über das Stimmregister - Inhalt der Eintragung

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Art. 14 Verordnung über das Stimmregister · Inhalt der Eintragung

1. Im Stimmregister sind von allen Stimmberechtigten einzutragen

a) * amtlicher Name und Vornamen;

b) das Geburtsdatum;

c) * Heimatgemeinde und Heimatkanton;

d) * Wohnort und genaue Adresse;

e) der frühere Wohnort;

f) * die Daten des Beginns des Stimmrechts in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten;

g) * die ZPV-Nummer der Zentralen Personenverwaltung der Kantonsverwaltung;

h) * die umfassende Beistandschaft, die Einsetzung der oder des Vorsorgebeauftragten und das Datum derer Anordnung;

i) bei Streichungen das Datum und der Grund der Streichung, bei Anmerkungen auch deren Dauer.

2. ...

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