141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 2 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Volksabstimmungen und Volkswahlen sowie für die Ausübung des Referendums-, des Volksvorschlags- und des Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten.
2. Es gilt für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalratswahlen, soweit dafür nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.