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955.21 TG CH-AR

Art. 20 Tourismusgesetz (TG) - Rechtsschutz

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 20 TG · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Bestimmungen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege.

2. Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die gestützt auf dieses Gesetz und die Ausführungserlasse ergehen, kann beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.

3. Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen werden von der zuständigen Stelle durch Verfügung erledigt.

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