955.21
TG
CH-AR
Art. 19 Tourismusgesetz (TG) - Strafbestimmungen
5. Abschnitt: Gemeinsame Abgabebestimmungen
Art. 19 TG · Strafbestimmungen
1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Art. 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;
b) die Abgaben nach Art. 11 und 15 nicht oder nicht vollständig der zuständigen Stelle abliefert (Hinterziehung).
2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.