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955.21 TG CH-AR

Art. 15 Tourismusgesetz (TG) - Grundsatz

4. Abschnitt: Kommunale Kurtaxen
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Art. 15 TG · Grundsatz

1. Die Gemeinde kann für das Beherbergen von Gästen eine Kurtaxe erheben.

2. Der Ertrag der Kurtaxe ist zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, zur Unterstützung der Angebotsgestaltung im Tourismus sowie zur Gewährung von Beiträgen an Tourismusorganisationen zu verwenden.

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