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CH-AR
Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit - Arbeitsinspektorat
Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit · Arbeitsinspektorat
1. Dem Arbeitsinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters (Art. 10 und 15 Abs. 3 HArG sowie Art. 11 Abs. 2 HArGV);
b) Ausstellen der Bescheinigung über die Eintragung im Arbeitgeberregister (Art. 10 Abs. 1 HArGV). Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat und die zuständige Gemeindestelle erhalten eine Kopie der Bescheinigung;
c) Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer (Art. 11 Abs. 2 HArGV);
d) Erstattung des jährlichen Berichtes an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Art. 15 Abs. 4 HArG und Art. 11 Abs. 3 HArGV);
e) Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenzen hinaus.