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621.21 GSV CH-AR

Art. 9 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Verkehrswert

II. Schätzwerte
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Art. 9 GSV · Verkehrswert

1. Der Verkehrswert eines Grundstückes entspricht dem Marktwert und wird aus der Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren wie Land- und Bauwert, rechtlichen Gegebenheiten, Nutzungsmöglichkeiten, tatsächlichen Eigenschaften, Lage und Beschaffenheit berechnet.

2. Der Verkehrswert wird in der Regel aus dem Ertrags- und dem Realwert bestimmt. Wegleitend ist das Schätzerhandbuch der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (SVKG).

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