621.21
GSV
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Verkehrswert
II. Schätzwerte
Art. 9 GSV · Verkehrswert
1. Der Verkehrswert eines Grundstückes entspricht dem Marktwert und wird aus der Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren wie Land- und Bauwert, rechtlichen Gegebenheiten, Nutzungsmöglichkeiten, tatsächlichen Eigenschaften, Lage und Beschaffenheit berechnet.
2. Der Verkehrswert wird in der Regel aus dem Ertrags- und dem Realwert bestimmt. Wegleitend ist das Schätzerhandbuch der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (SVKG).