621.21
GSV
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Ermittlung der Schätzwerte
II. Schätzwerte
Art. 8 GSV · Ermittlung der Schätzwerte
1. Bei der Schätzung werden folgende Werte eines Grundstückes ermittelt
a) der Verkehrswert;
b) der Realwert;
c) der Ertragswert;
d) der Mietwert.
2. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden ermittelt
a) die Werte nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht[8];
b) die Belastungsgrenze;
c) * der Mietwert für nichtlandwirtschaftliche Anlagen und Gebäude.