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621.21 GSV CH-AR

Art. 8 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Ermittlung der Schätzwerte

II. Schätzwerte
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Art. 8 GSV · Ermittlung der Schätzwerte

1. Bei der Schätzung werden folgende Werte eines Grundstückes ermittelt

a) der Verkehrswert;

b) der Realwert;

c) der Ertragswert;

d) der Mietwert.

2. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden ermittelt

a) die Werte nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht[8];

b) die Belastungsgrenze;

c) * der Mietwert für nichtlandwirtschaftliche Anlagen und Gebäude.

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