621.21
GSV
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Neuschätzung auf Antrag
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 GSV · Neuschätzung auf Antrag
1. Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin kann beim zuständigen Grundbuchamt eine Neuschätzung auf eigene Kosten beantragen.
2. Die Gebühr bemisst sich nach Art. 20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Sie wird vom Grundbuchamt in Rechnung gestellt.