Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
621.21 GSV CH-AR

Art. 6 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Neuschätzung von Amtes wegen

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 GSV · Neuschätzung von Amtes wegen

1. Jedes Grundstück wird mindestens alle zehn Jahre von Amtes wegen gebührenfrei neu geschätzt.

2. Eine Neuschätzung für ein einzelnes Grundstück ist vorzunehmen

a) wenn das Grundbuchamt oder die Kantonale Steuerverwaltung feststellt, dass eine Schätzung in erheblichem Mass überholt ist;

b) bei Neu-, Um- und Anbauten;

c) im Auftrag einer Amtsstelle, sofern diese einen Entscheid gestützt auf die Schätzung zu fällen hat;

d) bei Vorausschätzungen nach Art. 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht[6].

3. Der Regierungsrat kann aus besonderen Gründen eine Neuschätzung aller oder bestimmter Grundstücke anordnen. Besondere Gründe können beispielsweise die Schätzung von Gebäuden in Gefahrenzonen sowie Zonenplanänderungen oder markt- und volkswirtschaftliche Veränderungen sein.

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Anpassung oder die Bereinigung von Schätzungen nach Art. 22.

← Art. 5 GSV Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Geltungsbereich und Zweck Art. 7 GSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →