621.21
GSV
CH-AR
Art. 18 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Durchführung der Schätzung
IV. Verfahren und Datenverwaltung
Art. 18 GSV · Durchführung der Schätzung
1. Die Schätzung wird vor Ort durchgeführt.
2. In besonderen Fällen, wie landwirtschaftlichen Vorausschätzungen, gleichartigen Mehrfachschätzungen, Schätzungsüberprüfungen, Bereinigungen, Anpassungen, kann der Schätzer oder die Schätzerin des Kantons eine Schätzung alleine und ortsabwesend vornehmen.
3. Über die Schätzung wird ein Protokoll erstellt. Dieses enthält alle erforderlichen Angaben über die Bewertung des Grundstückes sowie die Berechnung der Schätzwerte und nennt die Beteiligten. Das Protokoll wird vom Schätzer oder der Schätzerin des Kantons unterzeichnet.