621.21
GSV
CH-AR
Art. 13 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Mietwert
II. Schätzwerte
Art. 13 GSV · Mietwert
1. Der Mietwert entspricht einer Marktmiete, welche als Miet- oder Pachtertrag erzielt werden kann.
2. Für die Berechnung sind insbesondere das ortsübliche Mietzinsniveau sowie die wertbildenden Faktoren wie Lage, Bauzone, Gebäudegrösse, Beschaffenheit, Ausbaustandard und Umschwung der Liegenschaft sowie die darauf einwirkenden Immissionen zu berücksichtigen.