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621.21 GSV CH-AR

Art. 10 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Realwert

II. Schätzwerte
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Art. 10 GSV · Realwert

1. Der Realwert eines Grundstückes setzt sich zusammen aus dem Wert des Landes, dem Zeitwert (Zustandswert) aller baulichen Anlagen, den Kosten für Umgebungsarbeiten sowie den Baunebenkosten.

2. Ein Flächenanteil, der das übliche Mass eines zonenkonformen Landbedarfes für die baulichen Anlagen übersteigt und ohne Beeinträchtigung des Grundstückwertes abgetrennt und überbaut werden kann, ist nicht in die Realwertberechnung einzubeziehen. Er ist gesondert zu bewerten.

3. Der Zeitwert baulicher Anlagen entspricht dem Neubauwert abzüglich eines der Altersentwertung und der technischen Entwertung entsprechenden Minderwertes. Dabei ist ein ungenügender oder überdurchschnittlicher Unterhalt zu berücksichtigen.

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