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233.21 KGV CH-AR

Art. 2 Kanzleigebührenverordnung (KGV) - Gebührentarif

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Art. 2 KGV · Gebührentarif

1. Für Nachforschungen in Registern, Akten usw. soll in der Regel keine Gebühr erhoben werden. In zeitintensiven Fällen ist jedoch eine Gebühr von Fr. 10.- bis Fr. 200.-, je nach Umfang und Bedeutung der Beanspruchung, zu verlangen.

2. Legalisationen: Fr. 10.- bis Fr. 30.-.

3. Auszüge und Abschriften, Erstellen von Dokumentationen und dergleichen: Fr. 10.- pro Seite.

4. Einholen von Urkunden und Erteilung von Auskünften: Fr. 60.- pro Stunde.

5. Fristverlängerungen (im Wiederholungsfall): Fr. 25.-.

6. 1. Mahnung: Fr. 10.-; 2. Mahnung und allenfalls weitere Mahnungen: Fr. 25.-

7. Fotokopie: Fr. 1.- pro Kopie.

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