233.21
KGV
CH-AR
Art. 2 Kanzleigebührenverordnung (KGV) - Gebührentarif
Art. 2 KGV · Gebührentarif
1. Für Nachforschungen in Registern, Akten usw. soll in der Regel keine Gebühr erhoben werden. In zeitintensiven Fällen ist jedoch eine Gebühr von Fr. 10.- bis Fr. 200.-, je nach Umfang und Bedeutung der Beanspruchung, zu verlangen.
2. Legalisationen: Fr. 10.- bis Fr. 30.-.
3. Auszüge und Abschriften, Erstellen von Dokumentationen und dergleichen: Fr. 10.- pro Seite.
4. Einholen von Urkunden und Erteilung von Auskünften: Fr. 60.- pro Stunde.
5. Fristverlängerungen (im Wiederholungsfall): Fr. 25.-.
6. 1. Mahnung: Fr. 10.-; 2. Mahnung und allenfalls weitere Mahnungen: Fr. 25.-
7. Fotokopie: Fr. 1.- pro Kopie.