142.21
PG
CH-AR
Art. 69 Personalgesetz (PG)
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - IV. Massnahmen bei ungenügender Leistung oder Pflichtverletzung
Art. 69 PG
1. Genügen Leistung oder Verhalten der oder des Angestellten den Anforderungen nicht oder werden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so trifft die Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personalamt die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung eines geordneten Aufgabenvollzuges.
2. Sie kann insbesondere
a) * eine schriftliche Verwarnung erteilen;
b) die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung der oder des Angestellten verfügen;
c) eine Lohnkürzung verfügen;
d) die Kündigung androhen;
e) eine definitive oder vorübergehende Freistellung anordnen;
f) eine ordentliche oder fristlose Kündigung nach Art. 24 aussprechen.
3. Mehrere Massnahmen können miteinander verbunden werden.
4. Die Verordnung regelt das Verfahren.