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142.21 PG CH-AR

Art. 64 Personalgesetz (PG) - Vertrauensärztliche Untersuchung

4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - III. Weitere Pflichten
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Art. 64 PG · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Die Anstellungsbehörde ist mit Zustimmung des Personalamtes berechtigt, krankheits- oder unfallbedingte Absenzen überprüfen zu lassen und eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.

2. Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

3. Angestellte haben der Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung Folge zu leisten.

4. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist gegenüber der zuständigen Stelle im notwendigen Umfang vom Arztgeheimnis befreit.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG O4V 20 34 ARGVP 2 · ar (Art. 64 PG)
Unlawful Termination Based on Illness Without Medical Evidence and Failure to Offer Alternative Employment
This article was cited in relation to the employer's failure to obtain a medical opinion to prove permanent incapacity.