142.21
PG
CH-AR
Art. 62 Personalgesetz (PG) - Überstunden
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - II. Arbeitszeit
Art. 62 PG · Überstunden
1. Angestellte sind zur Leistung von Überstunden verpflichtet, sofern diese notwendig und zumutbar sind.
2. Überstunden sind nur auf Anweisung der vorgesetzten Stelle zu leisten. Überstunden, die ausnahmsweise ohne ausdrückliche Anweisung geleistet wurden, sind der vorgesetzten Stelle umgehend zu melden, welche über die Anrechnung entscheidet.
3. Anrechenbare Überstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde eine Auszahlung zum ordentlichen Stundenlohn anordnen.
4. ...