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142.21 PG CH-AR

Art. 60 Personalgesetz (PG) - Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle

4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - II. Arbeitszeit
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Art. 60 PG · Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle

1. Die Arbeitszeit beträgt bei vollem Pensum

a) * 42 Stunden pro Woche; für bestimmte Berufsgruppen kann eine höhere Arbeitszeit von bis zu 50 Stunden vorgesehen werden;

b) für Lehrende an kantonalen Schulen 1940 Stunden (Netto-Gesamtarbeitszeit) pro Jahr.

2. Die Ausführungsbestimmungen regeln das Nähere. Sie können verschiedene Arbeitszeitmodelle vorsehen. Für Kaderangestellte kann Vertrauensarbeitszeit eingeführt werden.

3. ...

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