142.21
PG
CH-AR
Art. 60 Personalgesetz (PG) - Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten - II. Arbeitszeit
Art. 60 PG · Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
1. Die Arbeitszeit beträgt bei vollem Pensum
a) * 42 Stunden pro Woche; für bestimmte Berufsgruppen kann eine höhere Arbeitszeit von bis zu 50 Stunden vorgesehen werden;
b) für Lehrende an kantonalen Schulen 1940 Stunden (Netto-Gesamtarbeitszeit) pro Jahr.
2. Die Ausführungsbestimmungen regeln das Nähere. Sie können verschiedene Arbeitszeitmodelle vorsehen. Für Kaderangestellte kann Vertrauensarbeitszeit eingeführt werden.
3. ...