142.21
PG
CH-AR
Art. 32 Personalgesetz (PG) - Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - III. Kündigung - im Besonderen
Art. 32 PG · Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes
1. Tritt die oder der Angestellte ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt sie oder er diese fristlos, so kann der Arbeitgeber eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, geltend machen; ausserdem hat der Kanton Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.