142.21
PG
CH-AR
Art. 3 Personalgesetz (PG) - Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - II. Anwendbares Recht
Art. 3 PG · Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
1. Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Sie richten sich nach diesem Gesetz, dessen Ausführungsvorschriften, den allenfalls vereinbarten Gesamtarbeitsverträgen sowie dem übergeordneten Bundesrecht.
2. Soweit dieses Gesetz und dessen Ausführungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss.
3. Der Regierungsrat regelt die Arbeitsverhältnisse der Auszubildenden.