142.21
PG
CH-AR
Art. 27 Personalgesetz (PG) - Formelles
2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des Arbeitsverhältnisses - III. Kündigung - im Besonderen
Art. 27 PG · Formelles
1. Beabsichtigt die Anstellungsbehörde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist das Personalamt beizuziehen.
2. Der oder dem Angestellten ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Ist ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, muss die Anhörung so bald als möglich nachgeholt werden.
3. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt in Form einer Verfügung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OG O4V 20 34 ARGVP 2 · ar (Art. 27 Abs. 2 PG)
Unlawful Termination Based on Illness Without Medical Evidence and Failure to Offer Alternative Employment
The reasoning notes the procedural omission of granting the right to be heard concerning the actual grounds for termination (initially health-related, later organizational).