142.21
PG
CH-AR
Art. 2 Personalgesetz (PG) - Geltungsbereich
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - I. Zweck und Geltungsbereich
Art. 2 PG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die Angestellten der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte.
1bis. Sofern keine besondere Regelung besteht, gelten das Gesetz sowie die Ausführungsvorschriften auch für die Angestellten von selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons.
2. Keine Angestellten im Sinne dieses Gesetzes sind
a) * die Mitglieder des Kantonsrates;
b) * die Mitglieder des Regierungsrates;
c) * die Mitglieder der Gerichte;
cbis) * die Mitglieder der Schlichtungsbehörden;
d) * die Mitglieder der Verwaltungsräte;
e) * die Mitglieder der Kommissionen.
3. Die Gemeinden können dieses Gesetz für ihre Angestellten ganz oder teilweise anwendbar erklären.