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Art. 9 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Finanzierung

Viehabsatz
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Art. 9 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Finanzierung

1. Der Fonds wird gespiesen durch

a) einen Beitrag der Eigentümer von Tieren gemäss Art. 2 dieser Verordnung. Als Berechnungsgrundlage gelten die jährlichen Erhebungen des Bundes;

b) einen gleich hohen Beitrag des Kantons;

c) einen Pauschalbeitrag des Kantons;

d) Erträge aus Absatzveranstaltungen.

2. Über den Beitrag der Tiereigentümer entscheidet die Standeskommission. Der Grosse Rat beschliesst mit dem Budget den jährlichen Pauschalbeitrag des Kantons.

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