916.310
CH-AI
Art. 9 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Finanzierung
Viehabsatz
Art. 9 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Finanzierung
1. Der Fonds wird gespiesen durch
a) einen Beitrag der Eigentümer von Tieren gemäss Art. 2 dieser Verordnung. Als Berechnungsgrundlage gelten die jährlichen Erhebungen des Bundes;
b) einen gleich hohen Beitrag des Kantons;
c) einen Pauschalbeitrag des Kantons;
d) Erträge aus Absatzveranstaltungen.
2. Über den Beitrag der Tiereigentümer entscheidet die Standeskommission. Der Grosse Rat beschliesst mit dem Budget den jährlichen Pauschalbeitrag des Kantons.