916.310
CH-AI
Art. 8 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Grundsatz
Viehabsatz
Art. 8 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Grundsatz
1. Der Kanton fördert den Viehabsatz. Er bildet und unterhält zu diesem Zweck einen Viehabsatzfonds.