Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.310 CH-AI

Art. 8 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Grundsatz

Viehabsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Grundsatz

1. Der Kanton fördert den Viehabsatz. Er bildet und unterhält zu diesem Zweck einen Viehabsatzfonds.

← Art. 7 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen Geltungsbereich Art. 9 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →