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Art. 4 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Landeshauptmann
Zuständigkeiten
Art. 4 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Landeshauptmann
1. Der Landeshauptmann
a) organisiert die Viehschauen sowie die Märkte und deren Überwachung;
b) ernennt die Preisrichter nach Absolvierung der obligatorischen Kurse;
c) regelt die Zusammenarbeit mit den schweizerischen Zuchtverbänden;
d) kann in Ausnahmefällen Einzelbetriebe als Zuchtstationen anerkennen;
e) anerkennt die Zuchtbuchführer und die amtlichen Milchkontrolleure;
f) bewilligt nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt Auktionen und andere Absatzveranstaltungen;
g) übt die Oberaufsicht über die Viehversicherungen aus.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
B-1040/2011 (Art. 4 Abs. 1 TZV)
Horse Breeding Org. v. Federal Office (Stallion Performance Tests)
Defines the goals of performance tests in animal breeding.
LF240116 · zh (Art. 4 OE)
Rectification of Judgment as Substantive Alteration of Res Judicata
Not applicable, not a provision.