Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.310 CH-AI

Art. 3 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Standeskommission

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Standeskommission

1. Der Standeskommission obliegt

a) die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung;

b) die Beschlussfassung über besondere Förderungsmassnahmen;

c) die Anerkennung der Zuchtgenossenschaften mit der Genehmigung der Statuten;

d) die Sicherung der für Märkte und Viehschauen notwendigen Plätze.

← Art. 2 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen Geltungsbereich Art. 4 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

LF240116 · zh (Art. 3 OE)
Rectification of Judgment as Substantive Alteration of Res Judicata
Not applicable, not a provision.