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Art. 16 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Auflösung

Unterstützung von Viehversicherungen
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Art. 16 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Auflösung

1. Bei einer Liquidation der Versicherung fällt deren Vermögen in die kantonale Tierseuchenkasse. Es ist zu Handen einer allfälligen Nachfolgeorganisation während 20 Jahren aufzubewahren. Nach dieser Frist verfällt es der Kasse endgültig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-816/2010 (Art. 16 Abs. 1 TZV)
Horse Breeder's Subsidies Denied Due to Inadequate Breeding Value Estimation
Provision for awarding contributions for the preservation of Swiss breeds, which was found not to apply here.
B-816/2010 (Art. 16 Abs. 2 TZV)
Horse Breeder's Subsidies Denied Due to Inadequate Breeding Value Estimation
Definition of Swiss breeds, which was found not to be met by the Haflinger breed.