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Art. 15 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Beitrag des Kantons

Unterstützung von Viehversicherungen
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Art. 15 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Beitrag des Kantons

1. Der Kanton leistet an die Viehversicherungen einen Beitrag von 2 ½ 0/00 der Schätzungssumme.

2. Die Geltendmachung des Kantonsbeitrages erfolgt mit der Einreichung der revidierten Jahresrechnung. Massgebend für die Beitragsberechnung ist die durchschnittliche Schätzungssumme im Geschäftsjahr.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SKG 2004 54 · gr (art. 15 cpv. 1 cifra 2 OE della LEF)
Enforcement of Child Support Arrears Post-Majority and Paternal Standing
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal to the Cantonal Court Commission.