916.310
CH-AI
Art. 15 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Beitrag des Kantons
Unterstützung von Viehversicherungen
Art. 15 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Beitrag des Kantons
1. Der Kanton leistet an die Viehversicherungen einen Beitrag von 2 ½ 0/00 der Schätzungssumme.
2. Die Geltendmachung des Kantonsbeitrages erfolgt mit der Einreichung der revidierten Jahresrechnung. Massgebend für die Beitragsberechnung ist die durchschnittliche Schätzungssumme im Geschäftsjahr.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
SKG 2004 54 · gr (art. 15 cpv. 1 cifra 2 OE della LEF)
Enforcement of Child Support Arrears Post-Majority and Paternal Standing
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal to the Cantonal Court Commission.