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Art. 13 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Anerkennung

Unterstützung von Viehversicherungen
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Art. 13 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Anerkennung

1. Die im Kanton tätigen und beitragsberechtigten, freiwilligen Viehversicherungen müssen von der Standeskommission anerkannt sein. Für die Anerkennung sind die Statuten einzureichen.

2. In den Statuten ist zu regeln

a) die Organisation der Versicherungsgesellschaft;

b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

c) das Schätzungsverfahren;

d) die Versicherungsleistungen;

e) die Verwertung der Tiere im Schadenfall.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-816/2010 (Art. 13 Abs. 1 TZV)
Horse Breeder's Subsidies Denied Due to Inadequate Breeding Value Estimation
Condition for receiving contributions, stating that the funding threshold must be met.
B-820/2010 (Art. 13 Abs. 1 TZV)
Agricultural Subsidies Appeal Denied Over Horse Breeding Value Method
Used to determine that no contributions can be paid if the funding threshold is not reached.