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Art. 10 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Verwendung

Viehabsatz
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Art. 10 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Verwendung

1. Die Fondsmittel sind zu verwenden für

a) allgemein verkaufsfördernde Massnahmen;

b) die Marktorganisation und marktentlastenden Massnahmen;

c) die Schaffung und Sicherung von Absatzkanälen;

d) die Sichtbarmachung von Angeboten;

e) die Marktüberwachung und Markteinrichtungen;

f) Massnahmen des Bundes, die einen Kantonsbeitrag voraussetzen.

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