916.310
CH-AI
Art. 10 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen - Verwendung
Viehabsatz
Art. 10 Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen · Verwendung
1. Die Fondsmittel sind zu verwenden für
a) allgemein verkaufsfördernde Massnahmen;
b) die Marktorganisation und marktentlastenden Massnahmen;
c) die Schaffung und Sicherung von Absatzkanälen;
d) die Sichtbarmachung von Angeboten;
e) die Marktüberwachung und Markteinrichtungen;
f) Massnahmen des Bundes, die einen Kantonsbeitrag voraussetzen.