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172.310 PEV CH-AI

Art. 2 Personalverordnung (PeV) - Anwendbares Recht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 PeV · Anwendbares Recht

1. Soweit diese Verordnung und darauf beruhende Ausführungserlasse nichts anderes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

2. Die Anstellungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlicher Natur.

3. ...

4. ...

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