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91_2002 AT

91. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1998 und der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1998 und der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert

1. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich

1. Zahnärzten und

2. Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die das Studium der gesamten Heilkunde vor

dem 1. Jänner 1994 begonnen haben,

vorbehalten.“

2. Im § 207 wird die Wortfolge „vor dem 31. Dezember 2004“ durch die Wortfolge „vor dem

31. Dezember 2006“ ersetzt.

3. In § 214 Abs. 12 wird die Wendung „§§ 9, 10, 11,“ durch die Wendung „§§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 4

bis 12, 11 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die §§ 10 Abs. 3 und 11

Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

4. § 214 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) § 214 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2002 tritt mit 1. August 2002

in Kraft.“

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung vom 26. September 1925 betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt,

BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert

1. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Die Neuaufnahme in den zahnärztlichen Lehrgang ist nicht mehr zulässig.“

2. Dem § 4 Abs. 2 Z 1 wird folgende Wortfolge angefügt

„welches ein Studium abschließt, das vor dem 1. Jänner 1994 begonnen wurde,“

BGBlPdf 91. Verordnung: Änderung der RLVVU

Auf Grund des § 85 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2002, wird verordnet

Die Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU),

BGBl. Nr. 757/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 97/1995 wird wie folgt geändert

1. In § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „Finanzmarktaufsichtsbehörde

(FMA)“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 2 wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „FMA“

ersetzt.

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 91. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Usbekistan über Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan, nachstehend die

„Vertragsparteien“,

im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,

in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide

Länder bedeutsam ist,

besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften und psychotropen

Substanzen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche

Interessen beider Länder gefährden,

im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität zu koordinieren,

und ausgehend von

– der Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember

1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität,

– sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom

25. März 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 geänderten Fassung,

– dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 und

– dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften

und psychotropen Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

1. Die Vertragsparteien werden, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes und der internationalen

Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen die Kriminalität in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zusammenarbeiten.

2. Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse ihrer zuständigen Behörden austauschen und einander

auf diplomatischem Wege über Änderungen in den Angaben dieser Verzeichnisse in Kenntnis setzen.

3. Die zuständigen Behörden halten gemäß diesem Abkommen direkten Kontakt miteinander.

Artikel 2

1. Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe des nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen

ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen vor allem folgende kriminelle

Erscheinungen zusammenarbeiten

a) den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel

von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;

b) den internationalen Extremismus und Terrorismus, Geiselnahmen und andere gefährliche Angriffe

auf die öffentliche Sicherheit;

c) Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit;

d) die illegale Produktion, den illegalen Handel und Schmuggel von Waffen, Munition, Sprengstoffen,

nuklearen und radioaktiven Substanzen und den unerlaubten Verkehr mit giftigen und

schädlichen Abfällen;

e) die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Dokumenten sowie

deren illegale Verbreitung;

f) den illegalen Handel und Schmuggel von Kunstwerken und Antiquitäten;

g) die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche (die Legalisierung von Einkünften aus verbrecherischen

Aktivitäten);

h) Zuhälterei und Menschenhandel;

i) die unerlaubte Einschleusung von Personen;

j) illegale Handlungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge und andere Güter von erheblichem Wert;

k) Erpressung;

l) die Computerkriminalität.

2. Die Vertragsparteien können einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Ermittlung

des Aufenthaltes von Personen und der Lokalisierung von Sachen sowie der Identifizierung

unbekannter Leichen unterstützen.

Artikel 3

1. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach

Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere

a) den Informationsaustausch zum Zwecke der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und zur

Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

b) den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung

sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;

c) den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung

und die Abhaltung von Expertentreffen.

2. Die Vertragsparteien werden gemäß dem vorliegenden Abkommen und ihrer nationalen Gesetzgebung

Informationen austauschen über

a) neue Methoden des Verbergens von Suchtmitteln und Methoden ihrer Auffindung, neue Routen

des illegalen Suchtmitteltransports, neue Arten von Suchtmitteln, die gesetzwidrig in Umlauf gelangen,

und die Techniken ihrer Herstellung;

b) Methoden der Begehung von Straftaten durch organisierte Gruppen, sowie über deren Zusammensetzung,

Struktur, Tätigkeitsbereiche und kriminelle Verbindungen;

c) Methoden der Geldwäsche (Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Aktivitäten) sowie

über Organisationen, Bankeinrichtungen und Firmen, die einer Mitwirkung an einer solchen Art

von Tätigkeit verdächtigt werden;

d) Personen, die verdächtigt werden, gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens Straftaten

begangen zu haben, die sich ständig oder zeitweilig auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen

Vertragspartei aufhalten.

Artikel 4

1. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf Grund von schriftlichen

Ersuchen zusammen.

2. Wenn erforderlich, werden dem Ersuchen weitere Unterlagen beigelegt. Die Vertragsparteien haben

das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern, die eine Erledigung des Ersuchens erleichtern.

3. Die Vertragsparteien können einander Informationen auf eigene Initiative ohne Ersuchen zukommen

lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Informationen für die andere Seite von

Interesse sind.

4. Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte

erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und hat

keine Exekutivbefugnisse.

Artikel 5

1. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien erfolgt

gemäß dem jeweiligen nationalen Recht nach Maßgabe folgender Grundsätze

a) Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörden zu

keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden.

b) Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald sich erweist, dass unrichtige

Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind. Dies ist

dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt auch, wenn die Daten nicht mehr zur Erfüllung

des für die Übermittlung maßgeblichen Zwecks benötigt werden.

c) Im Falle eines Ersuchens einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei ist Auskunft über jegliche

Verwendung zu geben.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über Umstände, die Änderungen

von übermittelten personenbezogenen Daten bewirken könnten.

3. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den

Empfang von personenbezogenen Daten nachweislich festzuhalten.

4. Eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten an eine betroffene Person erfolgt

nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts nach Abstimmung mit der übermittelnden Behörde.

5. Die empfangende zuständige Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten

wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Artikel 6

1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Souveränität,

die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen

(ordre public), so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweilig verweigern oder von bestimmten

Bedingungen abhängig machen.

2. Im Falle der Entscheidung, einem Ersuchen nicht nachzukommen, setzt die zuständige Behörde

der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei schriftlich unter Angabe des Grundes für die

Verweigerung in Kenntnis.

Artikel 7

Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltene

Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt. Dieses Abkommen berührt auch nicht

Fragen der Rechtshilfe in Strafsachen und der Auslieferung sowie Angelegenheiten in Verbindung mit

steuer- und zollrechtlichen Delikten.

Artikel 8

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander

treffen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche

Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.

Artikel 9

Im beiderseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien an dem vorliegenden Abkommen Änderungen

vornehmen.

Artikel 10

1. Dieses Abkommen tritt 60 Tage, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass

die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

3. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der entsprechenden Notifizierung in Kraft.

Geschehen zu Taschkent am 2. November 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und usbekischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Ferrero-Waldner m. p.

Für die Regierung der Republik Usbekistan

Kamilow m. p.

Die Notifikationen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. November 2001 bzw.

am 19. März 2002; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 18. Mai 2002 in Kraft.

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