91. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes 1998 und der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert
1. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist ausschließlich
1. Zahnärzten und
2. Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die das Studium der gesamten Heilkunde vor
dem 1. Jänner 1994 begonnen haben,
vorbehalten.“
2. Im § 207 wird die Wortfolge „vor dem 31. Dezember 2004“ durch die Wortfolge „vor dem
31. Dezember 2006“ ersetzt.
3. In § 214 Abs. 12 wird die Wendung „§§ 9, 10, 11,“ durch die Wendung „§§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 4
bis 12, 11 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 9“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die §§ 10 Abs. 3 und 11
Abs. 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
4. § 214 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) § 214 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2002 tritt mit 1. August 2002
in Kraft.“
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung vom 26. September 1925 betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt,
BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Die Neuaufnahme in den zahnärztlichen Lehrgang ist nicht mehr zulässig.“
2. Dem § 4 Abs. 2 Z 1 wird folgende Wortfolge angefügt
„welches ein Studium abschließt, das vor dem 1. Jänner 1994 begonnen wurde,“
Auf Grund des § 85 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2002, wird verordnet
Die Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU),
BGBl. Nr. 757/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 97/1995 wird wie folgt geändert
1. In § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „Finanzmarktaufsichtsbehörde
(FMA)“ ersetzt.
2. In § 19 Abs. 2 wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „FMA“
ersetzt.
3. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan, nachstehend die
„Vertragsparteien“,
im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide
Länder bedeutsam ist,
besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften und psychotropen
Substanzen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche
Interessen beider Länder gefährden,
im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität zu koordinieren,
und ausgehend von
– der Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember
1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität,
– sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom
25. März 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 geänderten Fassung,
– dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 und
– dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften
und psychotropen Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
1. Die Vertragsparteien werden, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes und der internationalen
Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen die Kriminalität in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zusammenarbeiten.
2. Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse ihrer zuständigen Behörden austauschen und einander
auf diplomatischem Wege über Änderungen in den Angaben dieser Verzeichnisse in Kenntnis setzen.
3. Die zuständigen Behörden halten gemäß diesem Abkommen direkten Kontakt miteinander.
Artikel 2
1. Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe des nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen
ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen vor allem folgende kriminelle
Erscheinungen zusammenarbeiten
a) den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel
von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
b) den internationalen Extremismus und Terrorismus, Geiselnahmen und andere gefährliche Angriffe
auf die öffentliche Sicherheit;
c) Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit;
d) die illegale Produktion, den illegalen Handel und Schmuggel von Waffen, Munition, Sprengstoffen,
nuklearen und radioaktiven Substanzen und den unerlaubten Verkehr mit giftigen und
schädlichen Abfällen;
e) die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Dokumenten sowie
deren illegale Verbreitung;
f) den illegalen Handel und Schmuggel von Kunstwerken und Antiquitäten;
g) die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche (die Legalisierung von Einkünften aus verbrecherischen
Aktivitäten);
h) Zuhälterei und Menschenhandel;
i) die unerlaubte Einschleusung von Personen;
j) illegale Handlungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge und andere Güter von erheblichem Wert;
k) Erpressung;
l) die Computerkriminalität.
2. Die Vertragsparteien können einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Ermittlung
des Aufenthaltes von Personen und der Lokalisierung von Sachen sowie der Identifizierung
unbekannter Leichen unterstützen.
Artikel 3
1. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach
Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere
a) den Informationsaustausch zum Zwecke der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und zur
Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
b) den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung
sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
c) den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung
und die Abhaltung von Expertentreffen.
2. Die Vertragsparteien werden gemäß dem vorliegenden Abkommen und ihrer nationalen Gesetzgebung
Informationen austauschen über
a) neue Methoden des Verbergens von Suchtmitteln und Methoden ihrer Auffindung, neue Routen
des illegalen Suchtmitteltransports, neue Arten von Suchtmitteln, die gesetzwidrig in Umlauf gelangen,
und die Techniken ihrer Herstellung;
b) Methoden der Begehung von Straftaten durch organisierte Gruppen, sowie über deren Zusammensetzung,
Struktur, Tätigkeitsbereiche und kriminelle Verbindungen;
c) Methoden der Geldwäsche (Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Aktivitäten) sowie
über Organisationen, Bankeinrichtungen und Firmen, die einer Mitwirkung an einer solchen Art
von Tätigkeit verdächtigt werden;
d) Personen, die verdächtigt werden, gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens Straftaten
begangen zu haben, die sich ständig oder zeitweilig auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen
Vertragspartei aufhalten.
Artikel 4
1. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf Grund von schriftlichen
Ersuchen zusammen.
2. Wenn erforderlich, werden dem Ersuchen weitere Unterlagen beigelegt. Die Vertragsparteien haben
das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern, die eine Erledigung des Ersuchens erleichtern.
3. Die Vertragsparteien können einander Informationen auf eigene Initiative ohne Ersuchen zukommen
lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Informationen für die andere Seite von
Interesse sind.
4. Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte
erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und hat
keine Exekutivbefugnisse.
Artikel 5
1. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien erfolgt
gemäß dem jeweiligen nationalen Recht nach Maßgabe folgender Grundsätze
a) Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörden zu
keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden.
b) Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald sich erweist, dass unrichtige
Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind. Dies ist
dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt auch, wenn die Daten nicht mehr zur Erfüllung
des für die Übermittlung maßgeblichen Zwecks benötigt werden.
c) Im Falle eines Ersuchens einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei ist Auskunft über jegliche
Verwendung zu geben.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über Umstände, die Änderungen
von übermittelten personenbezogenen Daten bewirken könnten.
3. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den
Empfang von personenbezogenen Daten nachweislich festzuhalten.
4. Eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten an eine betroffene Person erfolgt
nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts nach Abstimmung mit der übermittelnden Behörde.
5. Die empfangende zuständige Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten
wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 6
1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Souveränität,
die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen
(ordre public), so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweilig verweigern oder von bestimmten
Bedingungen abhängig machen.
2. Im Falle der Entscheidung, einem Ersuchen nicht nachzukommen, setzt die zuständige Behörde
der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei schriftlich unter Angabe des Grundes für die
Verweigerung in Kenntnis.
Artikel 7
Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltene
Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt. Dieses Abkommen berührt auch nicht
Fragen der Rechtshilfe in Strafsachen und der Auslieferung sowie Angelegenheiten in Verbindung mit
steuer- und zollrechtlichen Delikten.
Artikel 8
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander
treffen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche
Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.
Artikel 9
Im beiderseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien an dem vorliegenden Abkommen Änderungen
vornehmen.
Artikel 10
1. Dieses Abkommen tritt 60 Tage, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass
die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
3. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der entsprechenden Notifizierung in Kraft.
Geschehen zu Taschkent am 2. November 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und usbekischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Ferrero-Waldner m. p.
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Kamilow m. p.
Die Notifikationen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. November 2001 bzw.
am 19. März 2002; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 18. Mai 2002 in Kraft.