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853_1992 AT

853. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war

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BGBlPdf 853. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1992, G 172/92-6, G 194/92-6, G 202/92-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Dezember 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Art. II Z 7 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 157, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig war.

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