53. Bundesverfassungsgesetz: Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
(1) Der am 16. April 2003 unterzeichnete Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der
Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen
des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, brauchen darin nicht als „verfassungsändernd“
bezeichnet werden.
(2) Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat
nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen
des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.
Artikel 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Glaser-, Glasbeleger und Flachglasschleifer (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit
einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als
Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser oder in einem mindestens
zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit
einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler-Gravur oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design
oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler-Gravur oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design
oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung.
§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger
oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich
Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger
oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich
Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien und Montenegro am 3. April 2003
seine Beitrittsurkunde zur Satzung des Europarats (BGBl. Nr. 121/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 128/2002) hinterlegt.