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53_2002 AT

53. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 53. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),

BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird wie folgt

geändert

1. Dem § 74 wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) § 74 Abs. 14, § 75 Abs. 3, § 77 Abs. l sowie Anlage l Z 5.16 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 53/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.“

2. In § 75 Abs. 3 wird „2002“ durch „2003“ ersetzt.

3. In § 77 Abs. l wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt

„Langt jedoch ein Antrag gemäß § 11a auf Umwandlung des Diplomstudiums in ein Bakkalaureatsstudium

und ein darauf aufbauendes Magisterstudium, allenfalls auch in mehrere Bakkalaureats- und

Magisterstudien, vor dem 1. Juli 2002 bei der Bundesministerin oder bei dem Bundesminister ein, so

dürfen die Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so beschließen, dass

sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.“

4. In der Anlage l wird nach Z 5.15 folgende Z 5.16 angefügt

„5.16 Umweltsystemwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 170–270.“

BGBlPdf 53. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2001, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3980

für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie

folgt aufgeteilt wird

Burgenland:........................................................ 500

Kärnten:............................................................. 250

Niederösterreich:................................................ 1000

Oberösterreich:.................................................. 500

Salzburg:............................................................ 80

Steiermark:......................................................... 500

Tirol:.................................................................. 500

Vorarlberg:......................................................... 150

Wien:................................................................. 500

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten

und nicht nach dem 31. Dezember 2002 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

BGBlPdf 53. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Island am 24. Jänner 2002 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

(BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 3/2002) hinterlegt.

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