53. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 170/1952,
139/1955 und 112/1971 wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Dentisten dürfen, abgesehen vom Fall des
§ 7 a, nur eine Betriebsstätte führen."
2. Im § 7 ist dem Abs. 7 folgender Satz anzufügen
„Dies gilt nicht bei der Erteilung einer Genehmigung
nach § 7 a Abs. 1."
3. Nach dem § 7 ist nachstehender § 7 a einzufügen
„§ 7 a. (1) Ein Dentist, der seinen Beruf selbständig
regelmäßig wiederkehrend auch an einem
zweiten Niederlassungsort auszuüben beabsichtigt,
bedarf hiezu einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine
ausreichende zahnbehandlerische Betreuung der
Bevölkerung an dem in Aussicht genommenen
Niederlassungsort oder dessen Einzugsgebiet nicht
gewährleistet ist und der Dentist am beabsichtigten
Niederlassungsort über eine den gesundheitlichen
und technischen Anforderungen entsprechende
Betriebsstätte verfügt.
(3) Für die Erteilung der Genehmigung nach
Abs. 1 gelten § 7 Abs. 2 bis 4 und 6 sinngemäß."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.