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53_1981 AT

53. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 170/1952,

139/1955 und 112/1971 wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Dentisten dürfen, abgesehen vom Fall des

§ 7 a, nur eine Betriebsstätte führen."

2. Im § 7 ist dem Abs. 7 folgender Satz anzufügen

„Dies gilt nicht bei der Erteilung einer Genehmigung

nach § 7 a Abs. 1."

3. Nach dem § 7 ist nachstehender § 7 a einzufügen

„§ 7 a. (1) Ein Dentist, der seinen Beruf selbständig

regelmäßig wiederkehrend auch an einem

zweiten Niederlassungsort auszuüben beabsichtigt,

bedarf hiezu einer Genehmigung des Landeshauptmannes.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine

ausreichende zahnbehandlerische Betreuung der

Bevölkerung an dem in Aussicht genommenen

Niederlassungsort oder dessen Einzugsgebiet nicht

gewährleistet ist und der Dentist am beabsichtigten

Niederlassungsort über eine den gesundheitlichen

und technischen Anforderungen entsprechende

Betriebsstätte verfügt.

(3) Für die Erteilung der Genehmigung nach

Abs. 1 gelten § 7 Abs. 2 bis 4 und 6 sinngemäß."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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