Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
53_1979 AT

53. Verordnung: Bewilligungspflicht von Kaolin in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Verordnung: Bewilligungspflicht von Kaolin in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die

Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand

haben, unterliegen der Bewilligungspflicht im

Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →