53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/
1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 1/1952 und BGBl. Nr. 159/1961, wird wie
folgt abgeändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden
des Bundes zu erhebenden Abgaben im
Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz
nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren
anzuwenden."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß
auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden
der Länder, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden zu erhebenden
öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche.
Soweit sich aus diesem Bundesgesetz
nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen
Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren
anzuwenden.
(2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei
den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende
Abweichungen
a) Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte
Körperschaft.
b) Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen
Vorschriften mit der Vollstrekkung
betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde
um die Durchführung
der Vollstreckung ersuchen.
c) Die in lit. b bezeichneten Behörden haben
die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem
Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.
d) Als Exekutionstitel kommen neben den im
§ 4 genannten Rückstandsausweisen auch
noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit
der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen
sind.
e) Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger
(Abs. 1) bei. derselben Vollstreckungshandlung
begründeten Pfandrechte stehen im
Rang gleich. Soweit die durch Vollstrekkungsmaßnahmen
verursachten Barauslagen
beim Abgabenschuldner nicht eingebracht
werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern
nach dem Verhältnis
ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen
zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist
auch ein nicht zureichender Verkaufserlös
zu verwenden."
3. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und
der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben,
Beiträge und Nebenansprüche werden
nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen
oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren
eingebracht.
(2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche
Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte
Geldforderungen und auf Ansprüche auf
Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher
Sachen kann im finanzbehördlichen oder
gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt
werden.
(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist
nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig.
Die Durchführung eines solchen Verfahrens
schließt die gleichzeitige Durchführung eines
finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstrekkungsverfahrens
gemäß Abs. 2 nicht aus. Das
Offenbarungseidverfahren obliegt nur den Gerichten.
(4) Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren,
die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung
und Sicherung öffentlicher Abgaben
selbst durchzuführen haben."
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Vollstreckungsbehörde erster Instanz
ist das Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe
obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse
der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis
sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens gelegen ist, auch andere Finanzämter
oder Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung
vorzunehmen ist, um Durchführung
der Vollstreckung ersuchen. Die in
diesem Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen
Vorschriften gelten sinngemäß auch für die
Zollämter.
(2) Das Finanzamt hat die Vollstreckung von
Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; es
bedient sich hiebei der Vollstrecker.
(3) Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der
Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten
Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen
und eine Ausfertigung des Auftrages
der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung
(Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
(4) Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch
die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen
und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie
haben deren Empfang zu bestätigen."
5. Im § 7 Abs. 1 hat es anstatt „§ 3 Abs. 1"
nunmehr „§ 3 Abs. 2" zu lauten. Weiters hat im
§ 7 Abs. 4 der Klammerausdruck „(§ 22)" zu entfallen.
6. § 10 hat zu lauten
„§ 10. In der Wohnung einer die Exterritorialität
in Österreich genießenden Person dürfen
Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
vorgenommen werden."
7. Im § 15 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene
offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen
oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen."
8. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende
Erledigungen können dem Abgabenschuldner
wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden,
wenn er eine im Inland wohnhafte Person
zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt
hat."
9. § 26 hat zu lauten
„§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen
des Vollstreckungsverfahrens nachstehende
Gebühren zu entrichten
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung
im Ausmaß von 1% vom einzubringenden
Abgabenbetrag; wird jedoch an
Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen,
dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer
Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß
von 172% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 5 S.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind
auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung
erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil
der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar
vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker
bezahlt hat.
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden
Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die
durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen
auch die Entlohnung der bei der Durchführung
des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen,
wie Schätzleute und Verwahrer, ferner
bei Durchführung der Versteigerung in einer
öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2)
die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und
Kostenersätze.
(4) Gebühren und Auslagenersätze werden mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und
können gleichzeitig mit dem einzubringenden
Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit
Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar
aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51)."
10. Im § 54 ist in Z. 2 nach dem Wort „sind"
der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
sodann ist als Z. 3 anzufügen
„3. Außerordentliche Zuwendungen, Zulagen,
Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf
Rechtsansprüchen beruhende Bezüge."
11. § 55 hat zu lauten
„§ 55. Unpfändbar sind
1. Zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden
gezahlte Entgelt;
2. die für die Dauer eines Urlaubes über das
Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,
Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses
oder für langjährige Dienstleistungen,
soweit alle diese Beträge den Rahmen
des Üblichen nicht übersteigen;
3. .Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige
Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial,
das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst
beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
soweit alle diese Beträge durch
Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif,
Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt
sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der
Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,
höchstens aber bis zu dem Betrag, der sich nach
den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren
geltenden Vorschriften bestimmt;
5. Zuwendungen aus Anlaß einer Heirat oder
einer Geburt;
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche
Bezüge;
7. Sterbebezüge.
Unberührt bleiben sonstige Rechtsvorschriften,
nach denen Arbeitseinkommen, Teile hievon, Beihilfen
oder Entschädigungen der Exekution entzogen
sind."
12. § 57 hat zu lauten
„§ 57. Das Arbeitseinkommen unterliegt im
gleichen Ausmaß nicht der Pfändung, als es nach
den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren
bestehenden Vorschriften der Pfändung entzogen
ist."
13. § 58 hat zu lauten
„§ 58. Für die Berechnung des pfändbaren
Arbeitseinkommens gilt folgendes
1. Nicht mitzurechnen sind
a) die nach § 55 der Pfändung entzogenen Bezüge,
b) Beträge, die unmittelbar auf Grund abgabenrechtlicher
oder sozialrechtlicher Vorschriften
zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
des Abgabenschuldners abzuführen
sind,
c) Beiträge, die der Abgabenschuldner an seine
gesetzliche Interessenvertretung zu entrichten
hat,
d) Beiträge, die der Abgabenschuldner an ein
Unternehmen der privaten Krankenversicherung
leistet, soweit sie den Rahmen
des Üblichen nicht übersteigen.
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen.
Der unpfändbare Grundbetrag ist in
erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen,
das die wesentliche Grundlage der
Lebenshaltung des Abgabenschuldners bildet. Das
Finanzamt hat auf Antrag des Abgabenschuldners
zu bestimmen, mit welchem Betrag der der Pfändung,
unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen
aufzuteilen ist.
3. Erhält der Abgabenschuldner neben seinem
in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen,
so sind Geld- und Naturalleistungen
zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in
Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der
nach § 57 unpfändbare Teil des Gesamteinkommens
durch den Wert der dem Abgabenschuldner
verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen
des Abgabenschuldners ist für die
Berechnung des pfändbaren Teiles nach den für
das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren bestehenden
Vorschriften abzurunden.
5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder
eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6
des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,
bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung
wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so
sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die
gemäß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes der Pfändung
in erweitertem Umfang unterliegenden
Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die
Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten
das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner
kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes
nicht zugestellt ist, nach dem
Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse,
Abtretungen und sonstige Verfügungen mit befreiender
Wirkung leisten."
14. Im § 62 hat Abs. 3 zu entfallen.
15. Der IV. Teil des II. Hauptstückes mit dem
§ 83 hat zu entfallen.
16. Das IV. Hauptstück hat zu lauten
„IV. HAUPTSTÜCK.
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und
Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen
Sachen.
§ 86a. (1) Wenn der nach den Abgabenvorschriften
zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete
dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig
nachgekommen ist, so kann die mangelnde
Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr
und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt
werden (Ersatzvornahme).
(2) Die Abgabenbehörde kann in einem solchen
Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der
voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung
auftragen.
§ 86 b. Sofern die Abgabenvorschriften nicht
anderes bestimmen, kann der einer behördlichen
Anordnung entsprechende Zustand durch Anwendung
unmittelbaren Zwanges hergestellt werden,
wenn die Anordnung auf andere Weise
nicht oder nicht rechtzeitig durchsetzbar wäre.
§ 87. Die Verwertung von beweglichen Sachen,
die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld
haften oder als Sicherheit dienen, hat
unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
über die Verwertung beweglicher körperlicher
Sachen (§§ 37 bis 52) zu erfolgen."
17. Vor § 88 hat folgende Überschrift zu
treten
„V. HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1963 in
Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen, und zwar
hinsichtlich des Artikels I Z. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich
des Artikels I Z. 6 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
betraut.