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53_1963 AT

53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/

1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 1/1952 und BGBl. Nr. 159/1961, wird wie

folgt abgeändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden

des Bundes zu erhebenden Abgaben im

Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz

nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen

der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren

anzuwenden."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß

auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden

der Länder, der Gemeindeverbände

und der Gemeinden zu erhebenden

öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche.

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz

nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen

Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren

anzuwenden.

(2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei

den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende

Abweichungen

a) Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte

Körperschaft.

b) Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen

Vorschriften mit der Vollstrekkung

betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde

um die Durchführung

der Vollstreckung ersuchen.

c) Die in lit. b bezeichneten Behörden haben

die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem

Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.

d) Als Exekutionstitel kommen neben den im

§ 4 genannten Rückstandsausweisen auch

noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit

der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen

sind.

e) Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger

(Abs. 1) bei. derselben Vollstreckungshandlung

begründeten Pfandrechte stehen im

Rang gleich. Soweit die durch Vollstrekkungsmaßnahmen

verursachten Barauslagen

beim Abgabenschuldner nicht eingebracht

werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern

nach dem Verhältnis

ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen

zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist

auch ein nicht zureichender Verkaufserlös

zu verwenden."

3. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des

Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und

der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben,

Beiträge und Nebenansprüche werden

nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen

oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren

eingebracht.

(2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche

Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte

Geldforderungen und auf Ansprüche auf

Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher

Sachen kann im finanzbehördlichen oder

gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt

werden.

(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist

nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig.

Die Durchführung eines solchen Verfahrens

schließt die gleichzeitige Durchführung eines

finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstrekkungsverfahrens

gemäß Abs. 2 nicht aus. Das

Offenbarungseidverfahren obliegt nur den Gerichten.

(4) Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren,

die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung

und Sicherung öffentlicher Abgaben

selbst durchzuführen haben."

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Vollstreckungsbehörde erster Instanz

ist das Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe

obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse

der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis

sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des

Verfahrens gelegen ist, auch andere Finanzämter

oder Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung

vorzunehmen ist, um Durchführung

der Vollstreckung ersuchen. Die in

diesem Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen

Vorschriften gelten sinngemäß auch für die

Zollämter.

(2) Das Finanzamt hat die Vollstreckung von

Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; es

bedient sich hiebei der Vollstrecker.

(3) Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der

Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten

Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen

und eine Ausfertigung des Auftrages

der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung

(Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.

(4) Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch

die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen

und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie

haben deren Empfang zu bestätigen."

5. Im § 7 Abs. 1 hat es anstatt „§ 3 Abs. 1"

nunmehr „§ 3 Abs. 2" zu lauten. Weiters hat im

§ 7 Abs. 4 der Klammerausdruck „(§ 22)" zu entfallen.

6. § 10 hat zu lauten

„§ 10. In der Wohnung einer die Exterritorialität

in Österreich genießenden Person dürfen

Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung

des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten

vorgenommen werden."

7. Im § 15 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene

offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen

oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen."

8. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende

Erledigungen können dem Abgabenschuldner

wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden,

wenn er eine im Inland wohnhafte Person

zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt

hat."

9. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen

des Vollstreckungsverfahrens nachstehende

Gebühren zu entrichten

a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung

im Ausmaß von 1% vom einzubringenden

Abgabenbetrag; wird jedoch an

Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen,

dann nur 1% vom abgenommenen

Geldbetrag.

b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer

Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß

von 172% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 5 S.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind

auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung

erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil

der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar

vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker

bezahlt hat.

(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden

Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die

durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten

Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen

auch die Entlohnung der bei der Durchführung

des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen,

wie Schätzleute und Verwahrer, ferner

bei Durchführung der Versteigerung in einer

öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2)

die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und

Kostenersätze.

(4) Gebühren und Auslagenersätze werden mit

Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und

können gleichzeitig mit dem einzubringenden

Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit

Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar

aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51)."

10. Im § 54 ist in Z. 2 nach dem Wort „sind"

der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

sodann ist als Z. 3 anzufügen

„3. Außerordentliche Zuwendungen, Zulagen,

Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf

Rechtsansprüchen beruhende Bezüge."

11. § 55 hat zu lauten

„§ 55. Unpfändbar sind

1. Zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden

gezahlte Entgelt;

2. die für die Dauer eines Urlaubes über das

Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,

Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses

oder für langjährige Dienstleistungen,

soweit alle diese Beträge den Rahmen

des Üblichen nicht übersteigen;

3. .Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige

Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial,

das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst

beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

soweit alle diese Beträge durch

Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif,

Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt

sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der

Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,

höchstens aber bis zu dem Betrag, der sich nach

den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren

geltenden Vorschriften bestimmt;

5. Zuwendungen aus Anlaß einer Heirat oder

einer Geburt;

6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche

Bezüge;

7. Sterbebezüge.

Unberührt bleiben sonstige Rechtsvorschriften,

nach denen Arbeitseinkommen, Teile hievon, Beihilfen

oder Entschädigungen der Exekution entzogen

sind."

12. § 57 hat zu lauten

„§ 57. Das Arbeitseinkommen unterliegt im

gleichen Ausmaß nicht der Pfändung, als es nach

den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren

bestehenden Vorschriften der Pfändung entzogen

ist."

13. § 58 hat zu lauten

„§ 58. Für die Berechnung des pfändbaren

Arbeitseinkommens gilt folgendes

1. Nicht mitzurechnen sind

a) die nach § 55 der Pfändung entzogenen Bezüge,

b) Beträge, die unmittelbar auf Grund abgabenrechtlicher

oder sozialrechtlicher Vorschriften

zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen

des Abgabenschuldners abzuführen

sind,

c) Beiträge, die der Abgabenschuldner an seine

gesetzliche Interessenvertretung zu entrichten

hat,

d) Beiträge, die der Abgabenschuldner an ein

Unternehmen der privaten Krankenversicherung

leistet, soweit sie den Rahmen

des Üblichen nicht übersteigen.

2. Mehrere Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen.

Der unpfändbare Grundbetrag ist in

erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen,

das die wesentliche Grundlage der

Lebenshaltung des Abgabenschuldners bildet. Das

Finanzamt hat auf Antrag des Abgabenschuldners

zu bestimmen, mit welchem Betrag der der Pfändung,

unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen

aufzuteilen ist.

3. Erhält der Abgabenschuldner neben seinem

in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen,

so sind Geld- und Naturalleistungen

zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in

Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der

nach § 57 unpfändbare Teil des Gesamteinkommens

durch den Wert der dem Abgabenschuldner

verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.

4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen

des Abgabenschuldners ist für die

Berechnung des pfändbaren Teiles nach den für

das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren bestehenden

Vorschriften abzurunden.

5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder

eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6

des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,

bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung

wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so

sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die

gemäß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes der Pfändung

in erweitertem Umfang unterliegenden

Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die

Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten

das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner

kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes

nicht zugestellt ist, nach dem

Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse,

Abtretungen und sonstige Verfügungen mit befreiender

Wirkung leisten."

14. Im § 62 hat Abs. 3 zu entfallen.

15. Der IV. Teil des II. Hauptstückes mit dem

§ 83 hat zu entfallen.

16. Das IV. Hauptstück hat zu lauten

„IV. HAUPTSTÜCK.

Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und

Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen

Sachen.

§ 86a. (1) Wenn der nach den Abgabenvorschriften

zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete

dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig

nachgekommen ist, so kann die mangelnde

Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr

und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt

werden (Ersatzvornahme).

(2) Die Abgabenbehörde kann in einem solchen

Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der

voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung

auftragen.

§ 86 b. Sofern die Abgabenvorschriften nicht

anderes bestimmen, kann der einer behördlichen

Anordnung entsprechende Zustand durch Anwendung

unmittelbaren Zwanges hergestellt werden,

wenn die Anordnung auf andere Weise

nicht oder nicht rechtzeitig durchsetzbar wäre.

§ 87. Die Verwertung von beweglichen Sachen,

die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld

haften oder als Sicherheit dienen, hat

unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften

über die Verwertung beweglicher körperlicher

Sachen (§§ 37 bis 52) zu erfolgen."

17. Vor § 88 hat folgende Überschrift zu

treten

„V. HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1963 in

Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen, und zwar

hinsichtlich des Artikels I Z. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich

des Artikels I Z. 6 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

betraut.

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