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53_1962 AT

53. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung vom 27. März 1953, BGBl.

Nr. 41, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung

in den Gemeinden Jungholz

und Mittelberg, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 90/1956 und BGBl. Nr. 176/1958,

wird abgeändert wie folgt

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199, sowie die in den auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

in Schillingwährung ausgedrückten Beträge sind,

mit Ausnahme der im § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 angeführten, in die

Währung der Bundesrepublik Deutschland nach

dem Schlüssel: fünf Schilling gleich einer

Deutschen Mark, umzurechnen."

Artikel H.

Diese Verordnung tritt mit Beginn der ihrer

Kundmachung folgenden Kalenderwoche in

Kraft.

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