45. Verordnung: AEV Druck
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Erfolgen in einem Betrieb oder in einer Anlage
gemäß Abs. 3 Tätigkeiten des Abs. 3 Z 1 und 2, so sind die dabei anfallenden Abwässer als Teilströme im
Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln. Nachstehend genannte Stoffe dürfen im Abwasser gemäß
Abs. 3 nicht enthalten sein
1. organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in
einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen
(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit
organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996);
2. Arsen oder Quecksilber und deren Verbindungen;
3. Farbpigmente, welche die Schwermetalle Blei, Cadmium oder Chrom oder deren Verbindungen
enthalten (ausgenommen Blei oder Cadmium oder deren Verbindungen bei keramischem
Durchdruck);
4. Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe mit chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Substanzen;
5. Organische Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem
Flachdruck.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe
sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen; fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als
Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische
Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen
Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827
Februar 1996), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht
enthalten sein.
(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1.Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Durchdruck oder Flachdruck
einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;
2. Bedrucken von Glas, Holz, Kunststoff, Leder, Metall, Pappe oder Papier mittels Hochdruck-,
Tiefdruck-, Durchdruck- oder Flachdruckverfahren;
3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Fotoausarbeitungen mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie;
2. Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Z 1.
(5) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. Abwasser aus dem Bedrucken von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV),
4. Abwasser aus der Herstellung von Druckfarben (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.6 AAEV),
5. Abwasser aus der Herstellung von Kopiervorlagen für die Druckformenherstellung (Abs. 3 Z 1)
mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie,
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(6) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4.
(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,
die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten des Abs. 3
und des Abs. 4 durchgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind diese als Teilströme im
Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten
Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht
durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder
bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und
Reinigungstechnik)
1. Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3
a) beim Hochdruckverfahren weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Galvanos und von
Metallklischeeätzerei, von organischen Lösungsmitteln bei der Herstellung von Kunststoffklischees
und von schwermetallhaltigen oder halogenierten Arbeits- und Hilfsstoffen bei
wassergebundenen Farbsystemen;
b) beim Tiefdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Übergang vom
Ätzverfahren auf wasserfreie Methoden der Druckformenherstellung (zB Gravur); Verzicht
auf den Einsatz quecksilberhaltiger Trennmittel bei der Zylinderherstellung; Vermeidung der
Mischung von Abwasser und organischen Lösungsmitteln bei der Zylinderkorrektur; gesonderte
Erfassung und Verwertung aromatenhaltiger Kondensate aus der Abluftreinigung;
Kreislaufführung des Wischwassers im Stichtiefdruck erforderlichenfalls unter Einsatz von
Zwischenreinigungsmaßnahmen;
c) beim Durchdruckverfahren Verzicht auf den Einsatz chlorabspaltender oder permanganathaltiger
Chemikalien bei der Druckformenherstellung; weitestgehender Verzicht auf den
Einsatz schwermetallhaltiger Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (ausgenommen Eisen oder Kupfer
aus Phtalocyaninpigmenten); Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die
halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten; bei unvermeidbarem Einsatz
von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende Verhinderung des
Kontaktes zu Wisch- und Reinigungswasser;
d)beim Flachdruckverfahren in Abhängigkeit von Produktionsart und Verfahren Einsatz
vorbeschichteter Monometallplatten; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von
Mehrmetallplatten oder Chromatschichten; weitestgehender Ersatz von Feuchttextilwalzen
durch Feuchthartwalzen; Verzicht auf den Einsatz von organischen Lösungsmitteln zur
Reinigung von Feuchttextilwalzen; Kreislaufführung von Reinigungswasser erforderlichenfalls
unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Verzicht auf den Einsatz von
Reinigungsmitteln, die halogenorganische oder aromatische Lösungsmittel enthalten; bei
unvermeidbarem Einsatz von organischen Lösungs- oder Reinigungsmitteln weitestgehende
Verhinderung des Kontaktes zu Wisch- oder Reinigungswasser;
e) Erfassung und Behandlung von bei der Herstellung der Kopiervorlagen, der Übertragung und
Fixierung von Druckbildern sowie bei der Druckformenherstellung anfallenden hochbelasteten
Bädern, Entwicklern, Fixierern usw., die nicht extern als flüssiger Abfall entsorgt werden,
sowie von hochbelastetem Abwasser aus dem Druckereibetrieb getrennt von niedrig
belastetem Spül- oder sonstigem Abwasser;
f) Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren, wie Kaskadenspülung,
Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Jonentauscher usw.; Rückgewinnung oder Rückführung
dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
g) weitestgehende Umstellung von Handbetrieb auf Bearbeitungsmaschinen;
h) weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ammoniak; gesonderte Erfassung und
Behandlung von schwermetallhaltigen und ammoniakalischen Bädern zwecks Verhinderung
der Bildung von Schwermetall Aminkomplexen;
i) soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von
Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen
Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Druckfarben, die toxische Schwermetallverbindungen
enthalten; Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit
durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als
80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827, Februar 1996);
j) bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung
von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren
bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;
Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien
in der Abwasserreinigung;
k)gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-,
komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
l)Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
m)Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Emulsionsspaltung,
Zementation, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser
(zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Jonentausch);
n) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der
Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall
(Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990);
2. bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4
a) Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Überläufe zur
Behandlung und Reinigung völlig getrennt von den Spülwässern;
b) Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren, wie zB Spritzschutz,
verschleppungsarme Transporttechniken für Filme oder Fotopapier;
c)Verminderung des Spülwasserverbrauches durch Einsatz von Verfahren, wie zB
Kaskadenspülung, Wassersparschaltung oder Kreislaufführung über Jonentauscher;
d) Einsatz von Bearbeitungsmaschinen; Arbeiten im Handbetrieb nur bei Herstellung von
Kleinstmengen;
e) Kreislaufführung von Entwicklungs-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbädern nach vorhergehender
Regeneration;
f) Einsatz von Rückgewinnungs- und Verwertungstechniken für die in den verbrauchten Fixier-,
Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern enthaltenen Wertstoffe, insbesondere Rückgewinnung
von Silber aus Fixier- oder Bleichfixierbädern;
g) Rückgewinnung von Silber aus dem Regenerat der Jonentauscher für die
Spülwasserentsilberung;
h) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Arbeits- und Hilfsstoffe; Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden
Chemikalien bei der Behandlung von verbrauchten Bädern; Einsatz von
organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen
in einem wässrigen Medium von nicht kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen
aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827, Februar 1996);
i) Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
j)Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Zementation,
Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation,
Filtration, Fällung, Flockung, Jonentausch);
k) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der
Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall
(Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A und B werden gefährliche
Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom – Gesamt (Nr. 8), Chrom VI (Nr. 9), Cobalt
(Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Quecksilber (Nr. 13), Silber (Nr. 14), Zink (Nr. 15), Zinn
(Nr. 16), Ammonium (Nr. 17), Ammoniak (Nr. 18), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 19), Cyanid – Gesamt
(Nr. 20), Nitrit (Nr. 21), AOX (Nr. 26), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 27), POX (Nr. 28) und
BTXE (Nr. 29).
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine
öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten
Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht
für Silber durch Multiplikation der verarbeitungsspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang B mit
der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesverarbeitungsmenge
für Film oder Fotopapier (in Quadratmeter pro Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B ist im
Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anhänge A
oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht
größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung
um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die
80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
3. Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw.
Untergrenze vor.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein
Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anhänge A oder B ermittelt, der
zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen.
Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt
die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4
von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parametertemperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick
auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter
des Anhanges A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als
eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung
a) eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als
fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches
eines Monates) und
b) ein Verbrauch an Druckfarben von nicht größer als 100 Kilogramm pro Monat
zugrunde liegt und
2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik
gemäß § 1 Abs. 8 Z 1 erfolgt und
3. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a) den Wasser- und Druckfarbenverbrauch nach Z 1 und
b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach
Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen
und flüssigen Abfälle
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die
Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage
dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der
Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 3 ist eine Überwachung mittels
Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
(5) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im
Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen
Abwasserparameter des Anhanges B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der
Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung
a) eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als 5
Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches eines
Monates) und
b) eine Verarbeitungsmenge an Filmmaterial von nicht größer als 30 Quadratmeter pro Monat
oder eine Verarbeitungsmenge an Fotopapier von nicht größer als 300 Quadratmeter pro
Monat
zugrunde liegt und
2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik
gemäß § 1 Abs. 8 Z 2 erfolgt und
3. kein Abwasser aus der Behandlung von fotografischen Bädern oder deren Überläufen abgeleitet
wird und
4. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a) den Wasserverbrauch sowie die verarbeiteten Mengen an Filmmaterial und Fotopapier nach
Z 1 und
b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach
Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden festen
Abfälle,
c) die ordnungsgemäße Entsorgung der fotografischen Bäder und deren Überläufe entsprechend
der Anforderung der Z 3
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die
Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage
dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 3 der
Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
Bei Durchführung der Überwachung nach den Bestimmungen der Z 1 bis 4 ist eine Überwachung mittels
Abwasserprobenahme und -analyse nicht erforderlich.
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B sind bei der
Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in
Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 1 oder 2, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb
von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie der Anhänge A oder B zu
entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die
Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafische oder fotografische Prozesse anwendenden Betrieben,
BGBl. Nr. 611/1992, sowie Abschnitt VIII der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-
Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Russische Föderation am 6. Dezember
2001 ihre Annahmeurkunde zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl.
Nr. 21/1967, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 12/2002) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Sri Lanka am 12. Dezember
2001 gemäß Art. 6 des Statuts das „Ministry of Foreign Affairs, Republic Building, Colombo 1“ als innerstaatliches
Organ bestimmt.