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369_1985 AT

369. Verordnung: 1. Prüfzwangverordnung zum Elektrotechnikgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 369. Verordnung: 1. Prüfzwangverordnung zum Elektrotechnikgesetz

Auf Grund § 8 Elektrotechnikgesetz — ETG,

BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 662/1983 wird verordnet

§ 1. (1) Kleinschweißtransformatoren, das sind

elektrische Betriebsmittel im Sinne des § 1 der

Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik

ÖVE-M 43/1984, dürfen im Inland nur

dann erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn

sie auf ihre Übereinstimmung mit den elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften und den Vorschriften

über Normalisierung und Typisierung geprüft

wurden und mit dem im § 2 Abs. 2 dargestellten

Prüfzeichen versehen sind.

(2) Die Prüfung der im Abs. 1 genannten elektrischen

Betriebsmittel hat als Typprüfung zu erfolgen.

§ 2. (1) Der Österreichische Verband für Elektrotechnik

(ÖVE), 1010 Wien, Eschenbachgasse 9,

ist Ausgabestelle im Sinne von § 8 Abs. 5 ETG. Die

Verleihung und der Widerruf der Berechtigung zur

Führung des Prüfzeichens hat auf Grund der im

Anhang wiedergegebenen „Geschäftsordnung für

die Durchführung von sicherheitstechnischen Prüfungen

an Kleinschweißtransformatoren (KST)"

zu erfolgen.

(2) Das Prüfzeichen hat folgende Form

§ 3. Das gemäß § 2 Abs. 1 ausgegebene Prüfzeichen

darf nur in allseitig linearer Vergrößerung

oder Verkleinerung verwendet werden und ist dauerhaft

auf jedem einzelnen Kleinschweißtransformator,

und zwar auf dem Leistungsschild oder in

dessen unmittelbarer Umgebung sowie auf der Verpackung

jedes einzelnen Gerätes, anzubringen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in

Kraft und mit 31. Dezember 1988 außer Kraft.

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