369. Verordnung: 1. Prüfzwangverordnung zum Elektrotechnikgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 8 Elektrotechnikgesetz — ETG,
BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 662/1983 wird verordnet
§ 1. (1) Kleinschweißtransformatoren, das sind
elektrische Betriebsmittel im Sinne des § 1 der
Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik
ÖVE-M 43/1984, dürfen im Inland nur
dann erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn
sie auf ihre Übereinstimmung mit den elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften und den Vorschriften
über Normalisierung und Typisierung geprüft
wurden und mit dem im § 2 Abs. 2 dargestellten
Prüfzeichen versehen sind.
(2) Die Prüfung der im Abs. 1 genannten elektrischen
Betriebsmittel hat als Typprüfung zu erfolgen.
§ 2. (1) Der Österreichische Verband für Elektrotechnik
(ÖVE), 1010 Wien, Eschenbachgasse 9,
ist Ausgabestelle im Sinne von § 8 Abs. 5 ETG. Die
Verleihung und der Widerruf der Berechtigung zur
Führung des Prüfzeichens hat auf Grund der im
Anhang wiedergegebenen „Geschäftsordnung für
die Durchführung von sicherheitstechnischen Prüfungen
an Kleinschweißtransformatoren (KST)"
zu erfolgen.
(2) Das Prüfzeichen hat folgende Form
§ 3. Das gemäß § 2 Abs. 1 ausgegebene Prüfzeichen
darf nur in allseitig linearer Vergrößerung
oder Verkleinerung verwendet werden und ist dauerhaft
auf jedem einzelnen Kleinschweißtransformator,
und zwar auf dem Leistungsschild oder in
dessen unmittelbarer Umgebung sowie auf der Verpackung
jedes einzelnen Gerätes, anzubringen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in
Kraft und mit 31. Dezember 1988 außer Kraft.