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341_2000 AT

341. Verordnung: Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in den Ländern Kärnten und Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 341. Verordnung: Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in den Ländern Kärnten und Steiermark

Auf Grund des § 3a Abs. 2a des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, wird verordnet

§ 1. Mit dem Sitz in Klagenfurt wird für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Kärnten ein

Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.

§ 2. Mit dem Sitz in Graz wird für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Steiermark ein

Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.

§ 3. Die in den §§ 1 und 2 angeführten Regionalbüros nehmen in folgenden Angelegenheiten die

Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr

1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im

Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;

2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes

bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich

des jeweiligen Regionalbüros befindet;

3. die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim

Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;

4. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes

im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;

5. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;

6. die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu

erstellenden Tätigkeitsberichtes.

§ 4. Die Regionalbüros können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 1 auch außerhalb der

Geschäftsstellen Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen

ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.

§ 5. Die Regionalbüros haben in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich die Öffentlichkeit,

insbesondere Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete

Weise zu informieren.

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