341. Verordnung: Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in den Ländern Kärnten und Steiermark
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3a Abs. 2a des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1998, wird verordnet
§ 1. Mit dem Sitz in Klagenfurt wird für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Kärnten ein
Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.
§ 2. Mit dem Sitz in Graz wird für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Steiermark ein
Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.
§ 3. Die in den §§ 1 und 2 angeführten Regionalbüros nehmen in folgenden Angelegenheiten die
Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr
1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im
Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;
2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes
bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich
des jeweiligen Regionalbüros befindet;
3. die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim
Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;
4. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes
im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
5. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;
6. die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu
erstellenden Tätigkeitsberichtes.
§ 4. Die Regionalbüros können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 1 auch außerhalb der
Geschäftsstellen Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen
ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
§ 5. Die Regionalbüros haben in ihrem jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich die Öffentlichkeit,
insbesondere Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete
Weise zu informieren.