Arbeitskostenstatistik-Verordnung
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
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Kurztitel
Arbeitskostenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
28.06.2017
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Arbeitskostenstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Arbeitskostenstatistik-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 126/2006
Änderung
BGBl. II Nr. 107/2009
BGBl. II Nr. 166/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Schlagworte
e-rk3
Produktionsbereich
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017
Gesetzesnummer
20004697
Dokumentnummer
NOR40193925
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Kurztitel
Arbeitskostenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
28.06.2017
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anlage
Erhebungsgegenstände und -merkmale gemäß § 4
1.
Identifikationsmerkmale
1.1
Name;
1.2
Adresse;
1.3
Kennzahl;
1.4
Firmenbuchnummer;
1.5
Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;
1.6
Hauptwirtschaftstätigkeit;
1.7
Subjektidentifikationsnummer der Finanzbehörde;
1.8
Steuernummer(n);
1.9
Berichtszeitraum.
2.
Unselbständig Beschäftigte im Durchschnitt des Berichtszeitraumes
2.1
Zahl der unselbständig Beschäftigten insgesamt;
2.2
Zahl der Vollzeitbeschäftigten (ohne 2.5);
2.3
Zahl der Teilzeitbeschäftigten (ohne 2.5);
2.4
Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeiteinheiten;
2.5
Zahl der Auszubildenden insgesamt
2.5.1
Zahl der Lehrlinge;
2.5.2
Zahl der Krankenpflegeschüler;
2.6
Zahl der unselbständig Beschäftigten, die den Regelungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) unterliegen.
3.
Arbeitsvolumen im Berichtszeitraum
3.1
Zahl der geleisteten Stunden insgesamt
3.1.1
Zahl der geleisteten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);
3.1.2
Zahl der geleisteten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);
3.1.3
Zahl der geleisteten Stunden von Auszubildenden;
3.2
Zahl der bezahlten Stunden insgesamt
3.2.1
Zahl der bezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);
3.2.2
Zahl der bezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);
3.2.3
Zahl der bezahlten Stunden von Auszubildenden;
3.2.4
Jährliche Zahl der bezahlten Ausfallstunden wegen Krankheit und Kuraufenthalt;
3.2.5
Jährliche Zahl der bezahlten Ausfallstunden wegen Urlaub und sonstiger Fehlzeiten;
3.3
Wochenarbeitszeit und -tage, Arbeitsstunden und Ausfalltage
3.3.1
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
3.3.1.1
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);
3.3.1.2
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);
3.3.1.3
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Auszubildenden;
3.3.2
Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage
3.3.2.1
Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);
3.3.2.2
Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);
3.3.2.3
Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Auszubildenden;
3.3.3
Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden insgesamt
3.3.3.1
Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);
3.3.3.2
Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);
3.3.3.3
Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Auszubildenden;
3.3.4
Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden insgesamt
3.3.4.1
Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);
3.3.4.2
Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);
3.3.4.3
Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Auszubildenden;
3.3.5
Jährliche Zahl der Ausfalltage insgesamt
3.3.5.1
Jährliche Zahl der Krankenstands- und Kuraufenthaltstage;
3.3.5.2
Jährliche Zahl der Urlaubstage;
3.3.5.3
Jährliche Zahl der Berufsschul- und sonstigen Ausbildungstage der Auszubildenden;
3.3.5.4
Jährliche Zahl der sonstigen Fehltage.
4.
Arbeitskosten im Berichtszeitraum
4.1
Arbeitskosten einschließlich jener für Lehrlinge und sonstige Auszubildende
4.1.1
Summe der Bruttoentgelte
4.1.1.1
Darunter: Nicht mit den laufenden Bezügen ausbezahlte sonstige Bezüge (ohne 4.1.1.8, und 4.1.1.9);
4.1.1.2
Darunter: Entgeltfortzahlungen bei Kurzarbeit;
4.1.1.3
Darunter: Bezüge für Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden;
4.1.1.4
Darunter: Summe der Leistungen zur Vermögensbildung;
4.1.1.5
Darunter: Dienst(Firmen-)wohnungen;
4.1.1.6
Darunter: Dienst(Firmen-)kraftfahrzeuge;
4.1.1.7
Darunter: Sonstige Sachbezüge
4.1.1.8
Darunter: Gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
4.1.1.9
Darunter: Nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
4.1.2
Summe der tatsächlichen Arbeitgeber-Sozialbeiträge
4.1.2.1
Gesetzliche Sozialbeiträge (ohne 4.1.2.2 und 4.1.2.4);
4.1.2.2
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB zum FLAF) inklusive Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ);
4.1.2.3
Kollektivvertragliche, vertragliche und freiwillige Sozialbeiträge;
4.1.2.4
Zuschläge für die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertagsregelung und Überbrückungsgeld an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
4.1.3
Summe der sonstigen unterstellten Arbeitgeber-Sozialbeiträge bzw. -aufwendungen;
4.2
Arbeitskosten für Lehrlinge und sonstige Auszubildende
4.2.1
Bruttoentgelte (analog 4.1.1);
4.3
Arbeitskosten für alle unselbständig Beschäftigten
4.3.1
Berufliche Aus- und Weiterbildung;
4.3.2
Steuern und Abgaben;
4.3.3
Sonstige Aufwendungen;
4.4
Lohnkostenbezogene Zuschüsse.
Schlagworte
Erhebungsmerkmal, Wochentag, Mehrstunde, Krankenstandstag, Berufsschultag, Dienstwohnung, Firmenwohnung, Dienstkraftfahrzeug, Firmenkraftfahrzeug, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017
Gesetzesnummer
20004697
Dokumentnummer
NOR40193937
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund
§ 2. (1) Berichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzuziehen.
(2) Erhebungsstichtag ist der 30. September des jeweiligen Berichtsjahres.
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren Leitung (Federführung) einem Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft tätig wird.
(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(5) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig und regelmäßig verrichten.
(6) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.
§ 4. (1) Es sind zu erheben
(2) Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 6 zulässig.
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.
(2) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.
§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.
§ 8. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(4) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln.
§ 9. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 8 Abs. 3 der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen und in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.
§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden