Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X S 6/11 (PKH) KI-generiert

Crediting of withheld tax: procedural exclusion from assessment disputes and evidentiary requirements for tax-free expense advances

Geschäftsnummer X S 6/11 (PKH)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) denied the plaintiff's application for legal aid (PKH) and the appointment of counsel, declaring the intended legal action to lack sufficient prospects of success, while suspending the decision on the non-acceptance appeal for four weeks to allow withdrawal. The dispute concerned income tax for 2004, where the plaintiff argued that the tax court (FG) erred in refusing to hear witnesses regarding whether employer payments were tax-free expense advances or properly withheld wage tax. The BFH determined that the FG correctly declined to hear witnesses on wage tax withholding because the crediting of tax deductions is part of the tax assessment procedure, not the tax assessment act, and thus cannot be litigated in a challenge to the assessment. Furthermore, the court held that the plaintiff failed to plausibly demonstrate that the payments constituted reimbursed professional travel expenses under § 3 No. 16 of the Income Tax Act, as he could not reconstruct specific business-related trips; consequently, the payments would not have been tax-free even if characterized as expense advances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Crediting of withheld tax: procedural exclusion from assessment disputes and evidentiary requirements for tax-free expense advances: The dispute concerned income tax for 2004, where the plaintiff argued that the tax court (FG) erred in refusing to hear witnesses regarding whether employer payments were tax-free expense advances or properly withheld wage tax. The BFH determined that the FG correctly declined to hear witnesses on wage tax withholding because the crediting of tax deductions is part of the tax assessment procedure, not the tax assessment act, and thus cannot be litigated in a challenge to the assessment. Furthermore, the court held that the plaintiff failed to plausibly demonstrate that the payments constituted reimbursed professional travel expenses under § 3 No. 16 of the Income Tax Act, as he could not reconstruct specific business-related trips; consequently, the payments would not have been tax-free even if characterized as expense advances.

Schlagwörter

KI-generiert
Quellensteuer Abzug von Berufskosten Veranlagungsverfahren Beweisverhandlung zinsloser Kredit Prozessvoraussetzung

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BFHE 142, 408
November 1984 I R 232/80, BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Anlage 1 -Kostenverzeichnis-

Cited in the dispositive to establish that the decision is free of court fees and costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen Teil des Erhebungsverfahrens - Keine steuerfreien Spesenvorschüsse mangels Glaubhaftmachung

[LEITSATZ]

NV: Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen gehört zum Steuererhebungsverfahren und nicht zum Steuerfestsetzungsverfahren. Streitigkeiten über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen können daher nicht in dem Verfahren über die Rechtsmäßigkeit der Steuerfestsetzung entschieden werden .

[TATBESTAND]

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 2004 mit Urteil vom 22. September 2010 abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das FG-Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Das FG hätte A und B als Zeugen zu der Frage hören müssen, dass sämtliche Zahlungen seines Arbeitgebers auf der Grundlage von Lohn- und Spesenabrechnungen erfolgt und vom Arbeitgeber ordnungsgemäß versteuert bzw. als Reisekostenabrechnungen steuerfrei geblieben seien. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 hat der Antragsteller zudem Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er in Scankopie vorgelegt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Die vom Antragsteller gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung) liegt nicht vor.

a) Das FG musste nicht A und B als Zeugen zu der Frage hören, ob sämtliche Lohnzahlungen vom Arbeitgeber des Antragstellers ordnungsgemäß versteuert worden sind. Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen, also auch der Lohnsteuer, gehört zum Steuererhebungsverfahren und nicht zum Steuerfestsetzungsverfahren (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1984 I R 232/80, BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216). Streitigkeiten über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen können daher nicht in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung entschieden werden. Im Übrigen hat der Antragsteller die beiden Zeugen nicht zu der Frage des ordnungsgemäßen Lohnsteuereinbehalts durch seinen Arbeitgeber benannt. Nach den Ausführungen in der Klagebegründung sollten sie vielmehr ausschließlich dazu gehört werden, dass es sich bei den unversteuerten Einnahmen um Spesenvorschüsse für die Reisetätigkeit des Antragstellers gehandelt habe.

b) Das FG musste die vom Antragsteller benannten Zeugen aber auch nicht zu der Frage hören, ob es sich bei den nicht der Besteuerung unterworfenen Einnahmen des Klägers um Spesenvorschüsse gehandelt hat. Gemäß § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes sind dem Arbeitnehmer erstattete Reisekosten nur insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, als sie die beruflich entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen. Nach den --im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen-- Feststellungen des FG hat der Antragsteller jedoch im Klageverfahren nichts vorgetragen, was zu einer --wenn auch nur schätzweisen-- Annahme für Aufwendungsersatz z.B. in Gestalt von Reisekostenerstattungen hätte führen können. Der Antragsteller hat keine betrieblich oder beruflich veranlassten Reisen rekonstruieren, aus der Erinnerung heraus weder Ort noch Art der dort ausgeführten Arbeiten und den ungefähren zeitlichen Umfang darstellen können. Da der Antragsteller somit keinerlei ihm entstandenen Aufwand glaubhaft machen konnte, wären die Zahlungen seines Arbeitgebers auch dann nicht steuerfrei gewesen, wenn sie --was die vom Antragsteller benannten Zeugen hätten bekunden sollen-- tatsächlich als Spesenvorschüsse gezahlt worden wären.

c) Da die Gewährung von PKH bereits wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt, ist eine Entscheidung darüber entbehrlich, ob die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 der Zivilprozessordnung in Scankopie ausreichend ist.

2. Da der PKH-Antrag keinen Erfolg hat, geht der Antrag, dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beizuordnen, ins Leere.

3. Die Entscheidung über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stellt der Senat bis vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurück, um dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, ggf. seine Beschwerde zur Vermeidung höherer Gerichtskosten zurückzunehmen.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht --auch hinsichtlich des Antrags auf Beiordnung eines Bevollmächtigten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Anlage 1 -Kostenverzeichnis-; s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 1997 X S 29/96, BFH/NV 1997, 489; vom 23. Dezember 2009 IX S 21/09 (PKH), BFH/NV 2010, 1103)-- gerichtsgebührenfrei.