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ZL.2016.00172 • SVG ZH ZL.2016.00172 KI-generiert

Dismissal for Failure to Establish Standing in Supplementary Benefits Appeal

Geschäftsnummer ZL.2016.00172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed an appeal against a supplementary benefits administrative decision, but the court issued an order requiring the appellant to clarify whether they were appealing as an heir of the deceased or as a representative of the estate, and to submit proof of heir status, warning that failure to comply would result in the appeal being treated as filed only in the individual's capacity as an heir and being dismissed without consideration if no proof of heir status was provided. Because the appellant failed to respond to the order and did not submit the required certificate of inheritance, the court dismissed the appeal for non-admissibility, concluding that the appellant's status to bring the appeal was not sufficiently established.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Dismissal for Failure to Establish Standing in Supplementary Benefits Appeal: Because the appellant failed to respond to the order and did not submit the required certificate of inheritance, the court dismissed the appeal for non-admissibility, concluding that the appellant's status to bring the appeal was not sufficiently established.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation administrative Entlassung Ergänzungsleistungen Erbbescheinigung Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen Bezüger von Taggeldern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to specify the legal basis for filing an appeal against this decision before the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to define the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to define the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2016.00172

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Beschluss vom 10. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdegegnerin

1. Am 20. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt Winterthur vom 18. November 2016 in Sachen Y.___, vertreten durch X.___, gegen die Stadt Winterthur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein (Urk. 1 und 2).

Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 4), zugestellt am 18. Januar 2017 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht X.___ eine Frist von 10 Tagen an, um schriftlich darzulegen, ob er nur im eigenen Namen als Erbe der am 26. September 2016 verstorbenen Y.___ oder als Vertreter der Erbengemeinschaft Beschwerde erhebt, mit der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, er erhebe nur im eigenen Namen als Erbe der am 26. September 2016 verstorbenen Y.___ Beschwerde. Überdies wurde er aufgefordert, innert der gleichen Frist eine Erbbescheinigung einzureichen, ansonsten das Gericht davon ausgehe, es liege keine Erbenstellung vor, und auf die Beschwerde nicht eintrete.

2. X.___ liess die ihm angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Es ist daher androhungsgemäss davon ausgehen, er habe im eigenen Namen als Erbe der am 26. September 2016 verstorbenen Y.___ Beschwerde erhoben. Da innert der angesetzten Frist keine Erbbescheinigung eingereicht wurde, ist überdies androhungsgemäss davon auszugehen, es liege keine Erbenstellung vor, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Gohl Zschokke