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ZL.2016.00001 • SVG ZH ZL.2016.00001 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Waive Repayment of Supplementary Benefits Due to Good Faith and Hardship

Geschäftsnummer ZL.2016.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the refusal to waive the repayment of CHF 877 in supplementary benefits, which arose from a recalculation where income from driving services was included, a matter previously litigated up to the Federal Supreme Court. The court determined that the recipient acted in good faith because the key issue—whether driving service compensation counted as income—was genuinely disputed and only definitively settled by the Federal Supreme Court after the repayment period, thus precluding a finding of fault based on non-disclosure. Furthermore, given the recipient's existing eligibility for supplementary benefits, the court found that waiving repayment due to "great hardship" was also met, leading to the annulment of the repayment order and the granting of the waiver request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückforderung wegen geänderter Rechtsauffassung, nicht wegen unterbliebener Mitteilung durch Bezüger; Erlass, da guter Glaube und grosse Härte gegeben; Gutheissung.

Schlagwörter

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Einkommensverzicht Bezug von Ergänzungsleistungen Loyalitätspflicht Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Entschädigung für Dienstleistungen Härtefallklausel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 ATSG

The court based its decision to uphold the appeal and remit the repayment obligation on the conditions set out in this article (repayment of undue benefits, exempted by good faith/hardship).

§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

This provision established the single-judge jurisdiction for the review of the appeal, as the matter did not exceed CHF 20,000.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive regarding the suspension periods for the deadline to file an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive outlining the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. [BGG]

Cited in conjunction with Art. 90 BGG as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. [BGG]

Cited in conjunction with Art. 82 BGG as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2016.00001

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 2. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 21. August 2015 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Ergänzungsleistungen für X.___, geboren 1933, für die Zeit von Januar bis Dezember 2012 und von März bis Juli 2013 neu fest und ermittelte einen Rückforderungsbetrag von Fr. 877.-- (Urk. 6/56).

Das Erlassgesuch des Bezügers vom 24. September 2015 (Urk. 6/46) wies sie mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 6/26) und Einspracheentscheid vom 20. November 2015 (Urk. 6/21 = Urk. 2) ab.

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2015 (Urk. 2) erhob der Bezüger am 29. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1).

Die Sozialversicherungsanstalt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2. Die Beschwerdegegnerin führte als Begründung für die Neuberechnung der Ansprüche des Beschwerdeführers aus: „Die Berechnungsgrundlage hat sich geändert.“ (Urk. 6/56 S. 1 Mitte).

Das Erlassgesuch wies sie mit der Begründung ab, trotz der ihm bekannten Meldepflicht habe der Beschwerdeführer Einkommen nicht gemeldet (Urk. 6/43 S. 2 Ziff. 3). Im angefochtenen Entscheid präzisierte sie, der Beschwerdeführer sei für geleistete Fahrdienste bezahlt worden und habe das so erwirtschaftete zusätzliche Einkommen nicht gemeldet (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 setzte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen des Beschwerdeführers ab Januar 2013 fest (Urk. 6/217).

3.2 Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (Urk. 6/205) und Einspracheentscheid vom 28. März 2013 (Urk. 6/197) rechnete sie dem Beschwerdeführer - neu - Entschädigungen für geleistete Fahrdienste ab März 2013 als Einkommen an, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3. November 2014 im Verfahren Nr. ZL.2013.00036 bestätigt (Urk. 6/106).

3.3 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 16. März 2015 (Urk. 6/81) unter anderem aus, es sei im Grundsatz zulässig, die Abgeltung für Fahrdienste in die Ergänzungsleistungsberechnung des Beschwerdeführers einzubeziehen (S. 5 E. 3.2.3), jedoch sei das im Jahr 2012 und im Januar 2013 erzielte Einkommen zu Unrecht bei der Ermittlung des Anspruchs der Monate März bis Juli 2013 angerechnet worden (S. 6 f. E. 3.4.2). Schliesslich wies das Bundesgericht darauf hin, es stehe im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie die 2012 erfolgten Leistungszusprachen in Wiedererwägung ziehe (S. 7 E. 3.5).

3.4 Die Beschwerdegegnerin folgte dem genannten Hinweis des Bundesgerichts und veranlasste eine Neuberechnung, bei welcher die Entschädigungen für Fahrdienste als Lohn aufgenommen werden sollten (Urk. 6/62).

Darauf folgte die Verfügung vom 21. August 2015 über den Anspruch im Jahr 2012 und ab März 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin mitteilte, die Berechnungsgrundlage habe sich geändert, und einen Rückforderungsbetrag von Fr. 877.-- ermittelte (Urk. 6/56).

3.5 Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer bezogenen Entschädigungen für Fahrdienste anrechenbares Einkommen darstellen oder nicht, war seit Februar 2013 zwischen den Parteien strittig und wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht im März 2015 entschieden.

Dass der Beschwerdeführer die betreffenden Entschädigungen erhielt, war der Beschwerdegegnerin bekannt, wurden sie doch von dessen Lebenspartnerin der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellt und von dieser sodann zurückvergütet (vgl. Urk. 6/81 S. 4 E. 3.1.1).

Im Januar 2013 ermittelte die Beschwerdegegnerin den Anspruch (noch) ohne Einbezug der genannten - von ihr der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers zurückvergüteten - Entschädigungen (vorstehend E. 3.1), im Februar 2013 sodann berücksichtigte sie diese als Einkommen (vorstehend E. 3.2). Der Unterschied geht nicht darauf zurück, dass die Beschwerdegegnerin im Februar 2013 über mehr Informationen verfügt hätte als im Januar 2013, sondern auf ihre geänderte (und vom Bundesgericht im März 2015 als zutreffend bestätigte) Betrachtungsweise.

3.6 Vor diesem Hintergrund kann keine Rede von einer den guten Glauben ausschliessenden Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers sein.

Der gute Glaube des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug von Januar 2012 bis Juli 2013 ist somit zu bejahen.

3.7 Das Kriterium der grossen Härte beurteilt sich nach den Regeln im Bereich der Ergänzungsleistungen (vorstehend E. 1.3). Die offensichtlich vorhandene Zusatzleistungsberechtigung des Beschwerdeführers belegt, dass der entsprechende Ausgabenüberschuss besteht. Es erübrigt sich deshalb, die Sache zur Prüfung dieses zweiten Erlasskriteriums an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Vielmehr ist auch das Erfordernis der grossen Härte zu bejahen.

3.8 Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Demnach ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Rückforderung von Fr. 877.-- erlassen wird.

Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. November 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 877.-- erlassen wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

MosimannTiefenbacher