Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VO110048 KI-generiert

Rejection of Free Legal Aid and Pro Bono Counsel in Low-Value Labor Conciliation

Geschäftsnummer VO110048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A request for free legal aid and appointment of pro bono counsel for a labor law conciliation procedure was rejected. The applicant sought unpaid wages and compensation amounting to less than CHF 30,000. Under Art. 113 para. 2 lit. d Swiss Civil Procedure Code (ZPO), conciliation proceedings for labor disputes below the CHF 30,000 threshold are already exempt from court costs, thus negating any interest (Art. 59 para. 2 lit. a ZPO) in granting free legal aid regarding costs. The court also denied the request for pro bono counsel as the case, confined to the conciliation phase, did not present extraordinary factual or legal complexity necessary to warrant legal representation for the effective protection of the applicant's rights (Art. 118 para. 1 lit. c ZPO).

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 99 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 StPO; Rejection of Free Legal Aid and Pro Bono Counsel in Low-Value Labor Conciliation: The applicant sought unpaid wages and compensation amounting to less than CHF 30,000. Under Art. 113 para. 2 lit. d Swiss Civil Procedure Code (ZPO), conciliation proceedings for labor disputes below the CHF 30,000 threshold are already exempt from court costs, thus negating any interest (Art. 59 para. 2 lit. a ZPO) in granting free legal aid regarding costs. The court also denied the request for pro bono counsel as the case, confined to the conciliation phase, did not present extraordinary factual or legal complexity necessary to warrant legal representation for the effective protection of the applicant's rights (Art. 118 para. 1 lit. c ZPO).

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Arbeitsstreitigkeiten Einigungsverfahren Gesetzlicher Schutz Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 113 Abs. 1 ZPO
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v.
Art. 99 ZPO
Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht.
Art. 119 Abs. 3 ZPO
Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Art. 404 Abs. 1 ZPO
bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
Art. 119 Abs. 5 ZPO
Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Art. 117 StPO
Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog.
Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a.
Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO
Cited in the reasoning (though not in the dispositive itself) as the basis for not entering into the merits of the request for free legal aid due to lack of legal interest. However, since the output must strictly follow the dispositive, this article is likely excluded unless the final order explicitly cites it as the basis for non-admission/non-entry-into-merits. As the dispositive only states '1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten,' without citing any specific provision for this non-entry-into-merits, only cost provisions are definitively included.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the dispositive to state that the procedure concerning the application for free legal aid is free of charge.

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the instructions regarding the appeal deadline, specifying that statutory breaks in deadlines do not apply.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the reasoning (though not in the dispositive itself) as the basis for not entering into the merits of the request for free legal aid due to lack of legal interest. However, since the output must strictly follow the dispositive, this article is likely excluded unless the final order explicitly cites it as the basis for non-admission/non-entry-into-merits. As the dispositive only states '1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten,' without citing any specific provision for this non-entry-into-merits, only cost provisions are definitively included.

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Volltext

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

25.05.2011

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

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Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Urteil

25.05.2011

Zitiervorschlag:

*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*

---

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110048-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel

Urteil vom 25. Mai 2011

in Sachen

A.____ Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

1. Ausgangslage

1.1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)

durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B._____ gegen die C._____ AG ein Schlichtungsgesuch betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit einreichen und in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 3).

1.2. Am 13. Mai 2011 leitete der Friedensrichter B._____ das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes an die hiesige Instanz weiter (act. 1).

1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Anwendbares Prozessrecht

Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.

3. Beurteilung des Gesuchs

3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

3.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt.

Dem Rechtsbegehren des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 11. Mai 2011 ans Friedensrichteramt B._____ ist zu entnehmen, dass er Lohnforderungen bzw. Entschädigungen in der Höhe von rund Fr. 18'000.- bzw. eventualiter von rund Fr. 10'000.- geltend macht. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.-, weshalb das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ohnehin kostenlos ist. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

3.3. Der Gesuchsteller beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und begründet dies mit den mangelnden Rechtskenntnissen (act. 3 S. 12).

Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 118 N 5). Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verfügt, zumal keine Hinweise bestehen, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten wäre. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist schon deshalb abzuweisen. Offen bleibt damit, ob der Gesuchsteller überhaupt als mittellos angesehen werden kann. Es ist ihm jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

4. Kosten und Rechtsmittel

4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern.

Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein)

− das Friedensrichteramt B._____ (gegen Empfangsschein)

− die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ AG (gegen Empfangsschein).

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 25. Mai 2011

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Zweifel

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