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VB.2012.00584 • VG ZH VB.2012.00584 KI-generiert

Appeal Sustained Over Inadequate Reasoning in School Lunch Contract Award

Geschäftsnummer VB.2012.00584
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court sustained an appeal against a contract award decision for the supply of school lunches because the awarding authority failed to meet its obligation to provide adequate reasoning, compounded by its subsequent refusal to file a response brief. The court reasoned that since the contracted party intended to have an unrelated third company prepare the meals, this third company qualified as an essential subcontractor whose involvement necessitated clarification under the procurement rules, and the contracting party could not belatedly argue against the permissibility of excluding subcontractors during the appeal phase.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe der Lieferung von Mittagessen für Schulkinder: Begründungspflicht; Qualifikation von beigezogenen Dritten als Subunternehmer; Zulässigkeit des Ausschlusses von Subunternehmern. Die Beschwerdegegnerin hat den Vergabeentscheid nur summarisch begründet. Im Beschwerdeverfahren hat sie auf Beschwerdeantwort verzichtet. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht verletzt (E. 4.3). Die Mitbeteiligte und die von ihr beigezogenen Unternehmen können nicht als Einheit behandelt werden. Sollen wesentliche Leistungen, die Teil des Vergabegegenstands sind, von verschiedenen Unternehmen erbracht werden, zwischen denen keinerlei konzernrechtliche Verbindung besteht, liegt entweder eine Arbeits- bzw. Bietergemeinschaft oder ein Subunternehmerverhältnis vor (E. 5.2). Die Leistungen, die vom beigezogenen Drittunternehmen erbracht werden sollen, beinhalten unter anderem die Zubereitung der Mahlzeiten. Damit sind sie derart wesentlich, dass dieses als Subunternehmerin zu qualifizieren ist (E. 5.3). Die Mitbeteiligte kann nicht erst im Beschwerdeverfahren geltend machen, der Ausschluss von Subunternehmern sei nicht zulässig gewesen (E. 5.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Vertragspartei Unterrichtsvertrag begründeter Entscheid Antisubventionsverfahren ergänzende Vertragsauslegung Nichtigkeit des Vertrages

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13 lit. h IVöB
This provision is implicitly related to the substance of the appeal concerning the exclusion of subcontractors, which was a key issue in the decision.
§ 38 Abs. II SubmV
This provision is implicitly related to the substance of the appeal concerning the exclusion of subcontractors, which was a key issue in the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13 lit. h IVöB

This provision is implicitly related to the substance of the appeal concerning the exclusion of subcontractors, which was a key issue in the decision.

§ 38 Abs. II SubmV

This provision is implicitly related to the substance of the appeal concerning the exclusion of subcontractors, which was a key issue in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00584

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00584 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe der Lieferung von Mittagessen für Schulkinder: Begründungspflicht; Qualifikation von beigezogenen Dritten als Subunternehmer; Zulässigkeit des Ausschlusses von Subunternehmern. Die Beschwerdegegnerin hat den Vergabeentscheid nur summarisch begründet. Im Beschwerdeverfahren hat sie auf Beschwerdeantwort verzichtet. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht verletzt (E. 4.3).

Die Mitbeteiligte und die von ihr beigezogenen Unternehmen können nicht als Einheit behandelt werden. Sollen wesentliche Leistungen, die Teil des Vergabegegenstands sind, von verschiedenen Unternehmen erbracht werden, zwischen denen keinerlei konzernrechtliche Verbindung besteht, liegt entweder eine Arbeits- bzw. Bietergemeinschaft oder ein Subunternehmerverhältnis vor (E. 5.2). Die Leistungen, die vom beigezogenen Drittunternehmen erbracht werden sollen, beinhalten unter anderem die Zubereitung der Mahlzeiten. Damit sind sie derart wesentlich, dass dieses als Subunternehmerin zu qualifizieren ist (E. 5.3). Die Mitbeteiligte kann nicht erst im Beschwerdeverfahren geltend machen, der Ausschluss von Subunternehmern sei nicht zulässig gewesen (E. 5.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSGEMEINSCHAFT AUSSCHLUSSGRUND BEGRÜNDUNGSPFLICHT SUBMISSIONSRECHT SUBUNTERNEHMER TREU UND GLAUBEN ZUSAMMENARBEIT · Rechtsnormen: · Art. 13 lit. h IVöB § 38 Abs. II SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3