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VB.2012.00572 • VG ZH VB.2012.00572 KI-generiert

Teacher Compensation Adjustment for IT Duties

Geschäftsnummer VB.2012.00572
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee who managed IT tasks beyond their teaching duties reported their actual time spent to the principal, who adjusted their time account accordingly, but the authority reduced the payout of twelve annual lessons from this account by a fraction equivalent to one week, reasoning that no holiday component was due on this payout. The court reasoned that while the time account is strictly for balancing semester lesson obligations and not for other purposes, compensation for work exceeding the teaching load should generally involve flat-rate allowances or relief, but if based on actual effort, it falls under personnel law, and compensation for lessons held beyond a full teaching load must be reduced by the holiday component, calculated as four weeks for teachers without age-related relief.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auszahlung aus Stundenkonto | [Der Beschwerdeführer hatte den für seine Zusatzfunktion als Informatikverantwortlicher einer Mittelschule angefallenen effektiven Aufwand jeweils dem Rektor mitgeteilt, welcher daraufhin Anpassungen im Stundenkonto vornahm. Eine Auszahlung von zwölf Jahreslektionen aus diesem Stundenkonto kürzte das MBA um 12/52 mit der Begründung, es sei auf dieser Auszahlung kein Ferienanteil geschuldet.] Für Lehrpersonen gilt ein speziell auf ihren Berufsauftrag und die Bedürfnisse der Schule zugeschnittenes Arbeitsmodell, welches einerseits grosse Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit, anderseits keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung mit sich bringt. Übernimmt eine Lehrperson über ihren Lehrauftrag hinaus Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können ihr Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden. Nach dem Zweck dieser Bestimmung stehen dabei pauschale Entschädigungen bzw. Entlastungen im Vordergrund. Erfolgt die Entschädigung hingegen aufgrund des effektiven Aufwands, bestimmt sich ihre Höhe grundsätzlich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes (E. 2.2). Das zum Ausgleich von zu viel oder zu wenig gehaltenen Semsterlektionen geführte Stundenkonto dient einzig dem mittelfristigen Ausgleich der Lektionenverpflichtung; für andere Zwecke ist es weder geeignet noch zulässig (E. 3.2). Werden einer Lehrperson über ein volles Pensum hinaus gehaltene Lektionen vergütet, ist die Entschädigung um den Ferienanteil zu kürzen. Dieser beträgt - als rechnerische Grösse - für Lehrpersonen ohne Altersentlastung vier Wochen (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Ferienentschädigung Arbeitstempo Vertretener Überstundenarbeit Anweisungsempfänger Angleichung der Bezüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 38 Abs. 3 KV
· --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG FERIENANTEIL LEHRPERSON SUBDELEGATION ÜBERSTUNDEN · Rechtsnormen: · Art. 38 Abs. 3 KV § 13 Abs.
Art. 127 Abs. 2 VVPG
Cited in the list of legal norms, implying its use in determining the right to reduction by the vacation share for compensated lessons beyond a full workload.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 127 Abs. 2 VVPG

Cited in the list of legal norms, implying its use in determining the right to reduction by the vacation share for compensated lessons beyond a full workload.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00572

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00572 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2013 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auszahlung aus Stundenkonto · [Der Beschwerdeführer hatte den für seine Zusatzfunktion als Informatikverantwortlicher einer Mittelschule angefallenen effektiven Aufwand jeweils dem Rektor mitgeteilt, welcher daraufhin Anpassungen im Stundenkonto vornahm. Eine Auszahlung von zwölf Jahreslektionen aus diesem Stundenkonto kürzte das MBA um 12/52 mit der Begründung, es sei auf dieser Auszahlung kein Ferienanteil geschuldet.] Für Lehrpersonen gilt ein speziell auf ihren Berufsauftrag und die Bedürfnisse der Schule zugeschnittenes Arbeitsmodell, welches einerseits grosse Gestaltungsfreiheiten bezüglich Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit, anderseits keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung mit sich bringt.

Übernimmt eine Lehrperson über ihren Lehrauftrag hinaus Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können ihr Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden. Nach dem Zweck dieser Bestimmung stehen dabei pauschale Entschädigungen bzw. Entlastungen im Vordergrund. Erfolgt die Entschädigung hingegen aufgrund des effektiven Aufwands, bestimmt sich ihre Höhe grundsätzlich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes (E. 2.2). Das zum Ausgleich von zu viel oder zu wenig gehaltenen Semsterlektionen geführte Stundenkonto dient einzig dem mittelfristigen Ausgleich der Lektionenverpflichtung; für andere Zwecke ist es weder geeignet noch zulässig (E. 3.2).

Werden einer Lehrperson über ein volles Pensum hinaus gehaltene Lektionen vergütet, ist die Entschädigung um den Ferienanteil zu kürzen. Dieser beträgt - als rechnerische Grösse - für Lehrpersonen ohne Altersentlastung vier Wochen (E. 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG FERIENANTEIL LEHRPERSON SUBDELEGATION ÜBERSTUNDEN · Rechtsnormen: · Art. 38 Abs. 3 KV § 13 Abs. 2 MBVO § 13 Abs. 2 MBVVO § 17 Abs. 3 MBVVO § 127 Abs. 2 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2