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VB.2012.00571 • VG ZH VB.2012.00571 KI-generiert

Building Permit Modification Appeal Dismissed on Traffic and Plan Compliance

Geschäftsnummer VB.2012.00571
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered an appeal against a building permit modification for a residential complex with 118 units, primarily concerning traffic safety and compliance with a development plan. The court dismissed a claim of bias regarding a judge from the prior decision on the main permit, finding it irrelevant to the current proceedings on modifications. The court held that the required three-meter clearance for the enclosed underground garage entrance was sufficient for smaller waste disposal vehicles, as an alternative route existed for larger ones, satisfying regulatory requirements. Furthermore, the path for delivering wood chips to the heating system, while impacting designated green space, was deemed of minor consequence compared to the development plan's overall intent, as the plan did not specify the delivery route, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Projektänderungen betreffend eine Wohnüberbauung mit 118 Wohnungen: Verfahrensgegenstand; verkehrssichere Erschliessung; Vereinbarkeit mit Gestaltungsplan. Die behauptete Befangenheit eines am Entscheid des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang betreffend die Stammbaubewilligung mitwirkenden Richters führt nicht dazu, dass auf diesen zurückzukommen wäre (E. 3). Die Einhausung der Tiefgarageneinfahrt kann nur noch insofern zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, als sie nicht bereits durch die entsprechende rechtskräftige Anordnung der Baudirektion vorgegeben war (E. 6.1). Die lichte Höhe der überdeckten Einfahrt beträgt 3 m. Nachdem sich die Bauherrschaft mit der Gemeinde geeinigt hat, dass kleinere Entsorgungsfahrzeuge verwendet werden, genügt dies den Anforderungen von § 236 Abs. 1 PBG, da für höhere Fahrzeuge eine weitere Zufahrt zur Verfügung steht (E. 6.3). Die Anlieferungspiste für die Holzschnitzel-Heizung ist nicht gestaltungsplanwidrig. Der Gestaltungsplan sah keine Anlieferung durch die Tiefgarage vor. Der mit der Anlieferungspiste verbundene Eingriff in das gestaltungsplanerisch vorgesehene allgemeine Grünland ist unter den vorliegenden Umständen von untergeordneter Bedeutung (E. 8.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Bauplan Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Verwaltungskonformität Überschreitung der Gebäudehöhe Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. III BGG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and relates to the Federal Supreme Court's subsequent dismissal of the appeal, indicating its relevance to the final outcome regarding the decision under review.

§ 236 Abs. I PBG

The court determined that the clearance height of the covered entrance meets the requirements of this provision, which was relevant to the final order.

Art. 30 Abs. 1 BV

This constitutional provision was cited, likely relating to the discussion of judge impartiality/bias which was considered in the final outcome.

§ 83 Abs. II PBG

This provision was listed as a cited legal norm, relevant to the context of the final decision on the building permit.

§ 262 PBG

This provision was cited as a legal norm relevant to the final ruling on the building permit.

Art. 25a RPG

This provision concerning spatial planning law was cited and relevant to the court's final assessment of the project's compatibility.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00571

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2012.00571 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2013 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.11.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Projektänderungen betreffend eine Wohnüberbauung mit 118 Wohnungen: Verfahrensgegenstand; verkehrssichere Erschliessung; Vereinbarkeit mit Gestaltungsplan.

Die behauptete Befangenheit eines am Entscheid des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang betreffend die Stammbaubewilligung mitwirkenden Richters führt nicht dazu, dass auf diesen zurückzukommen wäre (E. 3). Die Einhausung der Tiefgarageneinfahrt kann nur noch insofern zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, als sie nicht bereits durch die entsprechende rechtskräftige Anordnung der Baudirektion vorgegeben war (E. 6.1). Die lichte Höhe der überdeckten Einfahrt beträgt 3 m. Nachdem sich die Bauherrschaft mit der Gemeinde geeinigt hat, dass kleinere Entsorgungsfahrzeuge verwendet werden, genügt dies den Anforderungen von § 236 Abs. 1 PBG, da für höhere Fahrzeuge eine weitere Zufahrt zur Verfügung steht (E. 6.3).

Die Anlieferungspiste für die Holzschnitzel-Heizung ist nicht gestaltungsplanwidrig. Der Gestaltungsplan sah keine Anlieferung durch die Tiefgarage vor. Der mit der Anlieferungspiste verbundene Eingriff in das gestaltungsplanerisch vorgesehene allgemeine Grünland ist unter den vorliegenden Umständen von untergeordneter Bedeutung (E. 8.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANLIEFERUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEFANGENHEIT EINFAHRT EINHAUSUNG ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) GESTALTUNGSPLAN GRÜNANLAGE HEIZUNGSANLAGE KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN LÄRMSCHUTZMASSNAHME TIEFGARAGE VORBEFASSUNG ZUFAHRT · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. III BGG Art. 30 Abs. 1 BV § 83 Abs. II PBG § 236 Abs. I PBG § 262 PBG Art. 25a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3